76Gülich= und Bergischefälle außgefordert / zu unserm meisten Nutz gewandt und angelegt /und so ihnen einige Wiederwärtigkeiten begegnet dieselbige abgstelt werde.Den Befelchhabern in ihren Gebrechen gutenRaht / Fürderung und Hülff mitzutheilen.Je auch unsere Ambtleuth unsern Vögten / Rich-tern / Schultheissen / Kelnern / Rentmeistern / undandern unsern Dienern / da denselben sonst einigeGebrechen unsere Sachen belangend / fürfallerseepwürden / auff ihr Ansuchen (welches in allweg fürhin / und ehe solches von denselben an Uns gelangt / beschehen soll,ihren guten Raht / Fürderung und Hülff mitzutheilen / und in densich trewlich / und nach ihrer bester Verständnuß zuerzeigen / alssie gleichfals in ihren Anligen und Gebrechen / Uns und unsere Sa-chen berührent (da sich die Gelegenheit dermassen begibt) mit ge-rührten Befelchhaber sich der Nohturfft nach besprechen mögen.Von Quellung der wilden Wasser ꝛc.ES sollen auch vielgedachte unsere Ambtleuthe und Be-felchhaber mit Fleiß daran seyn / daß die wilde Waffetauß ihren Flüssen ohne Erlaubnuß Vnser/ oder der jenigen die es von Uns haben / nicht gequelt noch getrüngen werden / die es auch Fug und Gerechtigkeit haben / nicht zuungebührlichen Zeiten oder Manieren gebrauchen.Daß niemand den andern vertrencke oder verdrüge.Daß ein jeder daß Wasser in den alten Fluß brenge auff demSeinen / oder mit willen der jenigen / da es über gehet.Auffrechte Verträge zu halten.ALle auffrechtige Verträge sollen gehalten / und so sie ge-brochen / die Peen gefordert werden / wie in unser Pol-cey-Ordnung am drey und sechzigsten Blat auch ver-4sehen.Die Gebotter zu vollenziehen.Vffsicht zuhaben / daß unsere Gebotter ins gemein odersonderlich gehalten / auch nicht übertretten werden.Von⸸
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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76
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