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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
75
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Policey=Ordnung.andere damit nicht beschweret werden. Vnd nachdem Wir in Er-fahrung kommen / daß etliche von der Ritterschafft / und andereFreyen Schatz und Dienstgüter an sich werben/ und dieselbigefolgends gleich andern ihren Gütern frey zuhalten unterstehn sol-len / welches sich dan nicht gebührt / so dadurch nicht allein Unsunsere Diensten entzogen / dan auch unsere Vnterthanen mit demstehnden Erbschatz desto höher beschwert werden.So sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber dasselbig hin-fürter nicht gestatten. Welche Ritterschafft und Freyen auch in-wendig den negsten dreissig Jahren solche Schatz= und Dienstgütetan sich geworben / sollen davon ihren gebührlichen Schatz undDienst zuleisten gefordert und angehalten werden.Wie es mit den Diensten zuhalten.O viel unsere Diensten belangt / gleichfals daran zuseyn / daß die nicht verdunckelt / auch bey unsern Vn-terthanen damit gleichheit gehalten / und der einer deß-fals hoher oder weiter nicht als der ander beschwertwerdeWie auch unsere Ambtleuth und Befelchhaber selbst,nderlich aber in dem Arn und in der Saat / unsere Vnterthanenbeschweren / bitten / noch anmuhten sollen / ihnen mit Wagen /den oder sonst zudienen.Von Verthetigung der Kurmöden.Ann Uns einige Kurmöden verfallen / sollen die-selbe übermitz das Gericht / oder zum wenigsten inbeyseyn zweyer Scheffen / Hoffsleuthe oder Lae-ten verthetigt / und durch unsere Befelchhaber auffder Rechenschafft ein Zettul übergeben werden,angezeichent / wie viel Kurmöden das Jahr gefallen /Verstorbene geheischen / von was Güter sie die geben / undwiederumb damit behandet oder belehnt seyn.Inbringung des Schatz / Gült / Renthenund Verfälle / den Befelchhabern beyredigund behülfflich zuseyn.Nsere Ambtleuth und Befelchhaber / sollen unsernRenthmeistern und Botten beyredig und behülfflichseyn / damit unser Schatz / Gült / Renthen und Ver-falleK 2