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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
74
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Gülich= und Bergische74gefunden Gütern verwahrt und verthedigt werden / wie in unseraußgangener Rechts-Ordnung am zwey und siebenzigsten Bla-derhalben auch zum theil Meldung geschehen.Wie es zuhalten da der Hochheit und Gerechtigkeit halber Irthumb fürhanden / oder künfftiglich zubesorgen.O in einigem Ort oder Theil/ der Hochheit und Gerech-tigkeit halber jetzund Irthumb fürhanden / oder künfttiglich zubesorgen wäre / sollen unser Ambtleuth undBefelchhaber sich bey den Alten / und andern die es wi-sen mögen / erkündigen / in unser Cantzley anzeigen / und nachRath / Zeugen zu künfftiger Gedächtnuß führen lassen.Von Haltung Beleids und BesichtigungM fall auch einig Beleidt oder Besichtigung zuhaltenPvon nöhten/ mögen gerührte unsere Ambtleuth undOBefelchhaher nach Gelegenheit Vns oder Vnsern verordneten Rähten zuerkennen geben/ und wa nöhtig.ihnen jemands zuzuordnen begehren.Von Vheligkeit der Strassen.ES soll durch unsere Ambtleuth und Befelchhaber fleißsig Auffsicht geschehen / daß die Strassen vhelich gehal-ten / und niemand des Seinen vergewaltigt oderraubt werde.Wie die Gefencknussen oder Hafftungenzuversorgen.Nsere Gefencknussen oder Hafftungen sollen sie dermas-sen versorgen / und da es von nöhten/ mit Fürwis-Unser/ und der jenigen denen dieselbigen zuunterhaltengebührt / also besseren und erbawen / daß die Gefangnen sicherlich verwahrt / aber doch bequemlich gehalten / und nichtverderblich werden.Den Schatz nicht verdunckelen zulassen.Uch Auffsicht zuhaben/ daß unser Schatz nicht verdunckelt/7und niemands darvon außgezogen oder verschönt / nochandere