Policey=Ordnung.73Niemand mit Gewalt und Vnrechtin das Sein zugreiffen.Jnwiederumb aber sollen sie auch niemand mit Gewaltund Vnrecht in daß Sein greiffen / sondern allen Vnwil-len und Gezänck / mit den Nachbahren und andern / soviel möglich / vermeiden. Wo sie aber von unsert we-gen Fug und Recht hätten / solches mit guter Fug und Manierenverthetigen / und nicht gestatten oder zusehen / daß Wir auß un-serm alten Gebrauch gebracht / Ingriff und Newerung geschehe.Die Vnterthanen bey guten Gewohnheiten /altem Herkommen und Freyheiten zuhalten.Leichfals sollen sie Vnsere Vnterthanen bey guten Ge-wohnheiten, altem Herkommen und Freyheiten hal-ten wie sich gebührt.Von den Zöllen.Mser Zöll halber sollen sie daran seyn/ daß die nichtentführt / oder Umbwege gebraucht / auch mit Ord-nung / vermöge unser Zöllner-Befelch / auffgehabenwerdenWie es zuhalten mit den Gütern so gestohlen /bey den Todten gefunden / oder da Schiff-bruch geschehen.V dem sollen sie Auffsicht haben/ daß niemand die Gü-ter so gestohlen, bey den Todten gefunden, oder daSchiffbruch geschieht wäre / ohne ihr Erlaubnuß an-fange. Es sollen auch gerührte unsere Ambtleuthe undBefehlHaber solch Gut von unsertwegen in guter Gewarsam anhaltenohne des zugeniessen oder verbringen zulassen / sondernvon Uns darüber Befehls zugewarten.Verthetigung der Hochheit mit den Bastartsund Vnbekanten. / auch gefunden Gütern.Leichfals sollen sie daran seyn / daß unsere Hochheit undGerechtigkeit mit den Bastarts und Vnbekanten / auchgefunden
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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73
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