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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
71
URN (Seite)
  
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Policey=Ordnung.71würde / die jenigen die es auß Vnwissenheit / oder keiner böser undgefährlicher Weiß gethan / dahin weisen und halten / solches abzu-stellen. Welche es aber auß Muhtwill und Boßheit gethan / odernicht abstellen würden / zuverfügen / daß alsdan die Gewalt ge-steuret / die Ubertretter nach Gelegenheit mit Recht dafür be-sprochen oder angenommen und gestrafft werden.So jemand des seinen mit der That ohneErkantnuß des Rechten entsetzt /den zu restituiren.Leichfals so an sie gelangt / und sich befünde / daß je-mand seines Güts / Gült / Renthen / Zinß / Pacht.oder anders mit der That / oder Erkantnuß desRechten entsetzt / oder ihme solches eigens Fürneh-mens fürenthalten / daran zu seyn / daß unangese-sen einiges Scheins oder von wem es geschehen / derselbig vermö-ge unser außgangener Rechts=Ordnung wieder restituirt / und dieAberfahrer unserm Landschreiber angezeigt werdenWie dem Vnverstand oder Verlauff zwi-schen den Vnterthanen zubegegnen.A man sich einiges Vnverstands oder Verlauffs zwi-schen unsern Vnterthanen besorgte / sollen unsereAmbtleuth und Befelchhaber unterstehn dieselbige mitFreundschafft oder Recht zuscheiden. Wo sie aber deskein Gehör oder Folg hätten / alsdan befehlen / nichts thätlichtsfürzunehmen. Vnd so jemand sich daran nicht kehren würde,fals die Gewald steuren / die Thäter nach Gelegenheit anneh-oder mit Recht / für den Ungehorsamb besprechen / damitjeder gehalten werde / sein Sach nicht anders dann sich ge-zu förderen.Von Haltung der ungebotten Geding.V dem sollen sie daran seyn/ daß die ungebotten Gedingjährlichs wie von alters / gehalten / auch darauff zuAbbruch oder Verkurtzung unser Hochheit und Alterhergebrachter Gerechtigkeit kein Veränderung fürge-immerwerde.Von