Gülich= und Bergische70Vnd letztlich/ da es armen/ krancken und unverstendigen/ auchWitwen und Wäisen die ihr Recht selbst nicht verthetigen könten /belangen thaten. Vnd sollen unsere Ambtleuthe und Befelchhabetdarumb acht haben / daß die nicht verurtheilt / sondern so jemandunterstünde sie zubeschweren / daß der oder die davon abzustehenunterricht. Da aber solches bey ihnen nicht zuerhalten/ daß alsdann obgerührten klagenden Partheyen nohtürfftige und gebühr-liche Hülff und Beystand / vermöge unser außgangener Rechts-Ordnung geschehe.Wannehe und wie Sequestrationzugestatten.IJe sollen kein Sequestration liederlich gestatten / dann instreitiger Possession, und da ihrer viel sich der erledigterErbschafft anmassen / oder da es sonst die Rechten ver-—gönnen / wie auch unsere außgangene Policey-Ordnung am vier und sechzigsten Blat/ unter anderm mitbringet/daß niemand zu Abtracht einiger Brüchten soll getrungen werden / der sich mit Recht begehrt zuverthetigen / und nicht straffbarerkänt / noch Abtracht zuthun bewilligt hätte.Auß dem Kommer oder Rechten nicht zu ent-weichen / auch kein ungebührliche Pandtkey-rung zugestatten.Eben dem sollen sie mit Fleiß daran seyn / daß niemandauß dem Kommer oder Rechten entweiche.SDergleichen / daß kein ungebührliche Pandtkehrunggeſchehe.Da aber solches von jemand freventlich fürgenommen / deroder dieselbige dafür wie sich gebührt zustraffen / auch unserenBrüchtenmeister und Landschreiber anzuzeigen.Niemand zugestatten / dem andern Gewaltzuthun / oder ohne Erkantnuß des Rechtenzuüberfallen.Erner sollen sie niemand gestatten dem andern Gewalt zuthun / oder ohne Erkantnuß des Rechten überfallen / undwo jemand solches fürgenommen hätte / oder fürnehmenwürde.
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
70
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