Policey=Ordnung.Das keine Gebrüder auff eine zeit oderzugleich Scheffen seyen.Achdem sich auch nicht gebührt / daß zween odermehr Gebrüder auff eine Zeit oder zugleich in ei-nem Gericht Scheffen seyn / so sollen unsereAmbtleuth und Befelchhaber dasselbig nicht ge-statten.Das Vögt / Schultheissen / Richter oderDinger die Gerichter selbst besitzen.Nsere Vögt / Schultheissen / Richter oder Din-ger sollen die Gerichter selbst besitzen / es wäredan / daß sie durch chafften daran verhindert /und also in ihre Platzen jemand anders zuverord-nen nohtwendig verursacht.Das obgemelte Befelchhaber / so die Ge-richter besitzen / auch Botten / rc.nicht mit Scheffen seyen.Erührte unsere Vögt / Schultheissen / Richter / Din-ger / Botten oder dergleichen Persohnen / sollen nichtmit Scheffen seyn / noch urtheilen helffen.In was Fällen die Partheyen von dem Gerichtsollen mögen angenommen werden.Unsere Ambtleuth und Befelchhaber sollen die Partheyenvon dem Gericht ohne gebührliche Vrsachen nichtannehmen / und wa daß von ihnen geschicht / sie für-✋derlich verhören / vertragen / und thun was ihnen vonAmbts wegen gebührt / oder wiederumb an das Recht weisen /mag die Annehmung oder Verhör geschehen.Erstlich / da das Recht / oder der mehrer Theil der Gerichts-Persohnen verdächtig / und Partheyisch wären / oder sich beweisten.Zum andern / da beyde Partheyen erleiden möchten / daß dieSachen gütlich vertragen / und also in die Abberuffung bewilligten.Zum dritten / da Sachen fürkämen / die Uns und unsereHochheit und Gerechtigkeit betreffen / und daran Uns mit gelegenda nöhtig vorhin von Ambts wegen Erkündigung zuthun.VndI
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
69
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