Policey=Ordnung.bezahle. Welche auch einige Gnadt oder Ringerung der Strafferlangten / daß die die Unkösten selbst bezahlen.Vnsere Ambtleuth und Befelchhaber sollen sich bey den Ge-richtern und Herrgedingen / auch bey den Botten / Wirthen / undsonst auß den Klagten und Wrögen mit Fleiß erkündigen / wasUberfahrung / Muhtwill / Gewaldt / Schlägerey / oder andereVbelthat / sich in ihrem Befelch zugetragen / dergleichen ob jcht-was wider unsere Hochheit / Ordnungen / Edicten und Gebott ge-handelt / daß solches nicht allein in das Brüchten=Buch geschrie-ben und gestrafft / sondern auch das ungebühr abgestelt und gebes-sert werde / also daß niemands übersehen / oder gestattet werden / inNuhtwillen der offentlicher Ergernuß zuverharren / dan anderenzuvergeweldigen / wieder Recht zubeschweren / oder wider unsereOrdnung und Gebott zu handlen.Vnd sollen nicht allein die Thäter / sondern auch alle so dieLaster / Ubelthat und Muhtwillen wissentlich auffenthalten / für-deren und darzu helffen / der gebühr gestrafft werden.Beschluß.Em allem nach befehlen Wir WilhelmHertzog zu Gülich/ Cleve und Berg/ rc. obgenant.unsern Ambtleuth / Vögten / Richtern / Schul-theissen / auch Burgermeistern / Räthen / und fortallen unsern Vnterthanen / Lehen-Schirms- undandern Verwandten / fürgesetzten unsern Edict / Ordnungen undPoliceyen / in allen und jeden Articulen / stracks vestiglich zugele-und nachzukommen / dawider nicht zuthun / noch gethan zuwerden gestatten / sondern die Uberfahrer mit ernster unnachlässiPeen / darfür / wie sich gebührt / zu straffen und anzusehen.Daran geschicht unser ernste Meynung. Damit auch niemandder Unwissenheit zubeklagen/ so sollen obgesetzte unsere Edict.Ordnungen und Policeyen / auff allen Herzugedingen in beyseynunserer Ambtleuth / Vögt / Richter / Schultheissen / Scheffen undanderer unser Vnterbefelchhaber / verlesen / und fort darauff / wieenselbigen seither dem letzten Herzugeding nachkommen / fleissigkündigt / die Mangel auffgezeichent / und auffs fürderligst in un-Cantzley verstendigt werden. Da auch kein Herꝛngeding ge-halten, soll man diesem zu allen vier Monahten also, wie vorge-meltnachkommen / und wollen Vns des also zu euch allen undan jeden insonderheit gentzlich versehen.Ordnung
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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67
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