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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
66
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Gülich= und Bergische66Recht nicht zubekommen wären / sollen unsere Ambtleuthe undBefelchhaber der entweichener Güter zuschlagen / in beyseyn etlicher Gerichts=Leuthe auffschreiben lassen / Abschrifften davon Uns /oder in unsere Cantzley schicken / und wie sich nach Gestalt einerjeden Sachen gebührt / mit Recht einforderen.Welche dergestalt entwichen/ sollen nicht vergleitet/ noch zuder Sönen oder Abtracht gelassen werden / dan mit Unser Verwilligung.Die jenige so an einigem Ort in unsern Fürstenthumben undLanden Todtschläge / Gewald / oder andern Muhtwillen begangen /also daß sie peinlich zustraffen / sollen in keinem anderm Ort in unseren Fürstenthumben und Landen geduldet / auch kein Gleit gege-ben noch gehalten / sondern wa sie betretten / zu Recht angenommen und gestrafft werden / und soll ein Befelchhaber auff Ansuchendes andern oder der Partheyen / dieselbige Thäter zu Recht annehmen und versicheren. Welche aber daß nicht thäten/ soll Unserkennen gegeben werden.Als auch jemand angegriffen würdet/ sollen unsere Ambtleuthund Befelchhaber sich anstund seiner Gelegenheit / und von wasFamen und Namen / auch woher der ist / erkündigen. Dergleichendie That darumb er angenommen / gründlich und warlich erfah-ren / und solches mit allen Vmbständen überschreiben und anzei-gen / was darinnen gethan sey / damit ihnen unser Meynung darauff verstendigt / und die gefangen fürderlichen außgelassen / odernach ihrer Mißthat zu Recht gestelt werden / und nicht die langeZeit zu schweren Kösten in der Hafftung sitzen dürffen.Auch sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber keinen leichtfertig oder ungebührlich peinlich versuchen lassen / dan wa die leichtfertige Gesellen auff böser That befunden / da die Inditien / Arg-wohn und Vermuhtung so groß und offentlich / da es mit Recht er-kandt oder von Uns befohlen.Es sollen auch unsere Ambtleuthe und Befelchhaber der Miß-thätiger Bekantnussen und Testamenten Uns / oder in unsereCantzley schicken/ und die jenige so der Ubelthat mit pflichtig odertheilhafftig wären / an den Orthen da sie vermuhtlich zubekommenangezeigt und verfolgt werden.So jemands auff Klag eines anderen angegriffen/ und inUnschuld befunden / daß der Kläger neben gebührlicher Abdracht /von wegen der Calumnien / oder unwahren Bezichs / die Vnköstetbeza