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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
65
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Policey=Ordnung.Auch soll keiner umb Gunst oder Bekantnuß willen verschönt.noch umb Ungunst / oder daß er haabseelig sey / hoher oder weitergestrafft oder gebrücht werden / dan er verwürckt hat / und sichgebührt.So die Thäter entweichen / und auff andern Enden in unsernFürstenthumben und Landen sich enthalten würden/ sollen sie aufAnsuchen / durch unsere Ambtleuth und Befelchhaber / da sie be-funden / versichert und gehalten werden Abtracht zu thun / odersich mit Recht zuverthetigen / an dem Ort da die That geschehen.Vnsere Ambtleuth und Befelchhaber sollen fleissige Auffsichthaben / daß keine muhtwillige Händel / Schlägerey / Brüchten.Scheltwort / oder andere Uberfahrung verdunckelt / noch heimlichcomponirt oder vertragenen werden / sondern wan die Partheyeneiniger Uberfahrung halben durch unsere Ambtleuth / Befelchha-ber / Scheffen / Botten / ihre Freund oder andere vertragen / daßdie Brüchten gleichwohl uns fürbehalten. Doch daß den ArmenEinfältigen / oder Unschuldigen / die Brüchten abzutragen nichtaufferlegt werden/ auch kein Collusion oder heimlicher Verstand zwi-schen ihnen sey / daß die Reichen so muhtwillig und straffbahr seyn.verschönt / oder die Armen die Brüchten auff sich nehmen / und vonReichen wiederumb Erstattung empfangen. Gleichfals dabeyde Partheyen straffbahr / daß dan die Brüchten nicht einem al-lein auffgelegt / sondern ein jeder nach gestalt seiner Uberfahrunggehalten werd.Ob auch einige Peenen von Willkühr/ oder sonst/ uns verfie-sollen durch unsere Ambtleuth und Befelchhaber dieselbigeeingefordert werden.So einige Todtschläge / muhtwilliger Gewaldt / oder solcheUberfahrungen geschehen / dardurch die Thäter Leib und Leben ver-würckt, sollen anstund durch unsere Ambtleuth, Befelchhaber,Dotten / sambt andern die da bey seyn / oder in der Eill zubekom-nen / die Thäter auff frischer That angenommen / mit dem Glo-ckenschlag oder sonst verfolgt / und ihnen nachgeeilt / und welche vonInterthanen auff Ansuchen darzu nicht willig oder gehorsamb,gebührlicher Straff fürgenommen werden.Vnd soll anstund Beleid / oder nach Gewohnheit / das Nohtgerichtgehalten / die Kunden verhört / auffgeschrieben / und wiesich alles befind / Uns oder in unsere Cantzley geschickt werden.Wo auch die Thäter oder Uberfahrer entweichen/ und zuRecht