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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
64
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Gülich= und Bergische62noch arrestiere / dan mit Landtrecht und Scheffen Vrtheil / da sichsolchs gebührt. Doch außgescheiden die jenigen / die ihrer böserMißthat halben billig gebühren anzugreiffen und zuhalten.Was peinlich und Criminal-Sachen wären / die am Leib undLeben zustraffen / soll man alle die der That pflichtig / in verwah-rung behalten / und nicht außlassen / biß sie von Uns begnadigt /oder mit Recht ledig erkandt werden.Wa aber wichtige Sachen wären / deren sich unsere Ambtleuth und Befelchhaber für sich selbst nicht gnugsamb berichtenkönten / solches möchten sie Uns / oder in unsere Cantzley schrei-ben / umb Bescheidts darauff zugewarten.Aber in Bürgerlichen / und solchen Uberfahrungen / die nichtam Leib zustraffen / und da die Thäter gnugsame Bürgen oderVersicherung stellen würden / sollen unsere Ambtleuth und Befelch-haber die Gelegenheit verhören / und außfündig machen / ob beydeTheil / oder eins allein strafflich. Vnd wa die Schuldigen willigerund versicheren / und die Versicherung annehmen / doch die Verthetigung biß zu Ankunfft unsers Brüchtenmeisters oder Landt-schreibers bereisten lassen. Wa aber die Thäter nicht gnugsamb ge-sessen / noch sich verbürgen könten / sollen unsere Ambtleuth undBefelchhaber in obgemelt bürgerlichen Uberfahrungen die Brüchten verthätigen / und wie die Sachen befunden abgetragen / durchden Gerichtschreiber auffzeichnen/ und in den Brüchten=Zettulsetzen lassen.Welche sich nicht sträfflich erkennten / noch zur Abtracht bege-ben würden / die sollen durch unsere Ambtleuth und Befelchhaberzu Recht verklagt / und auch mit Recht erkandt werden/ ob sie derThat schuldig/ und also brüchtig oder strafflich seyn/ oder nicht.Niemandt soll zur Abtracht einiger Brüchten getrungen irt-den / der sich mit Recht begehrt zuverthetigen / oder der sich nichtstraffbar erkennt / oder Abtracht zuthun bewilligt hät / jedoch sollder jenig so in der ersten Instantz der Sachen unterliegen würde.und dem daselbst die Brüchten aufferlegt/ die zubezahlen/ unerwogen darvon appellirt, angehalten werden / aber da er in zweyterInstantz die Sach gegen seinen Widertheil gewönne / soll ihme alsdan gegen denselbigen sich der vorhin bezahlter Brüchten oder Ab-trag wieder zuerholen / frey stehen / auch darauß sein Ansuchen ver-holffen werden.Auch