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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
63
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Policey=Ordnung.doch der oder die / so allein zu Handhabung des Friedens also hand-len / gegen Vns auch den Beschädigten / Verwundten oder Ent-leibten / oder derselben Freundschafft / nichts verwürckt haben.Wie auch unsere Vnterthanen / unsern Ambtleuthen, Be-felchhaber und Botten / auff ihr Anruffen / da sich sonst jemandin der Annehmung zum Rechten / freventlich oder wiederwertig er-zeigte / zu Handhabung Gerichts und Rechten / und Straff be-schwerlicher Handlungen / hülfflich und beystendig erscheinen / wel-che aber darin ungehorsamb oder nachlässig befunden / nach Gele-genheit in unsere Straff und Brüchten gefallen seyn sollen.Schmeh= und Schand=Gedicht.U dem ist Vnser ernster Will und Meynung / daß sichkeiner einigs Schmeh- und Schand-Gedichts ge-brauche. Im fall aber jemand darüber ungehorsambefunden / daß derselbig / wie sich gebührt / billigund recht ist / dem andern den er geschmeht / solchesüberweise / oder aber so er daß nicht thun könte / zu gleichmessigerStraff gehalten werde / oder aber solch Schmeh- und Schand-Ge-dicht, so es mündtlich beschehen, für dem Gericht offentlich undmündlich zuwiederruffen / wäre es aber in Trück außgangen / mitgleichmässiger Uberantwortung in Schrifften und Truck zuwider.sprechen / und sollen neben dem / solche Ubertretter gleichwohl dergebührlichen Obrigkeit / darunter sie gesessen / nach Gelegenheitund Uberfahrung der Sachen/ zu Straff und Brüchten heimge-fallen seyn.Wie die Ambtleuth und Befelchhaber sichmit der Bestraffung und Brüchtenzuhalten.O bald einige Ubelthat / Gotteslästerung / Gewaldt /oder ander Uberfahrung geschicht / sollen unsere Ambt-leuthe / Vögt / Schultheissen / Richter und ander Be-felchhaher / sich der Gelegenheit anstundt mit Fleiß er-kündigen / solches auffschreiben lassen / und nach gestalt der SachenPersohnen / die Thäter in Hafftung annehmen / oder gnugsambsicheren / auch sich in dem unserer Fürstenthumben und Landerivilegien erinnern / nemblich daß man die erbahre Vntersassen / anhrenLeib und Gut nicht greiffe / auch ihre Güter nicht verbietenoch