Gülich= und Bergische62keit / so lang biß sie gebührlichen gehorsamb geleistet / nicht brau-chen.Es sollen auch unsere Ambtleuth und Befelchhaber Unter-scheidt haben / was für Büsch-Brüchten und Wrogen/ oder sonstfür Gewaldt und andere Brüchten zuhaltenDie sonderbahre Ordnung / so neben obgesetzten Articulenauff einem jeden Busch oder Gemarck/ zu Auffkumpst und Besse-rung derselben vorhanden / und biß anher löblich gehalten / sollenhiedurch keins wegs auffgehaben oder genommen seyn / sondern ne-ben diesen vestiglich gehandthabt/ und denen würcklich nachkom-men werdenWie in Schlägereyen Friedtzugebieten.NA in Städten/ Flecken oder Dörffern sich Zweitrachtund Schlägereyen begeben / so sollen nicht allein unsereBefelchhaber / sondern auch ein jede andere Persohn.E.Befelch und Macht haben / und ihr hiemit gegeben seyn /solche Zäncker und Schläger umb Fried anzuruffen / und densel-ben von ihnen zunehmen. Darauff die auch alßbald Fried zuge-ben und zuhalten / schuldig seyn sollen. Ob aber jemand über solchFriedruffen und Ansprechen / nicht von stund an Fried geben würd.der oder dieselben / so sie nicht ansehenliche Persohnen weren / sollen alsdan durch unsere Befelchhaber des Orts gefencklich angenommen werden. Vnd wa alsdan solche Rumorer Fried zuhaltengeloben und gnugsamb verbürgen/ so anders sonst kein ansehnlichVerbrechen oder Mißhandlung vorhanden ist/ sollen sie aufphedt und Bürgschafft / gebührlich Abtracht zuthun / auch demBeschädigten umb seine Ansprach / nach der Obrigkeit Erkandtnuß zufrieden zustellen / mit Bezahlung der Atzung / ledig gelawerden. Ob aber ein oder mehr der jetztgemelten Auffrührigen oderRumorer / sich Fried zugeben mit gewaltiger Handt undzuerwehren unterstehen würden/ gegen dem oder denselben/ sollennicht allein unsere Befelchhaber und Gerichts-Obrigkeit / sondernmänniglich / mit der That dermassen handlen / daß sie handgehabt / und zu Gefencknuß gebracht werden. Vnd ob gleich derselbiger Auffrührer oder Rumorer / ein oder mehr / die sich Friedensmit Gewaldt / wie obgemelt / zuerwehren unterstehn / beschädigverwundt / oder so fern sie je anderer Gestalt nicht gewonnen wersollenden möchten / in gefehrlicher Gegenhandlung entleibt / sodoch
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
62
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