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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
61
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Policey=Ordnung.61sondern mit guter Maaß und Ordnung das Holtz darauß führenauch daß alle Erben / ein jeder nach seiner Gerechtigkeit und Nies-sung / dergleichen die jenigen / so ihre Drifft der Beesten darin ha-ben / jährlichs etliche Eichen=Stalen auff die ledige Platzen possenund setzen/ wie sie dan darzu bey einer sicheren Peen schuldig undgehalten seyn / derhalben auch auff einem jeden Busch und Platzda solche junge Heister zuziehen / zuverordnen und zubefrieden.Nachdem auch liederlich Schad und grosse Unrichtigkeit ent-stehen kan / da in den grossen und weit entlegenen Wälden die För-genge nicht recht und in guter Hut gehalten werden/ so sollen dieAmbtleuthe und andere Befelchhaber daran seyn / daß in ihrembefohlenen Ambt alsolche Förgenge umb die Läge und Päle / wie diebey den Alten gehalten und befunden / hinführo recht gewend undgehalten werden / derwegen auch die Läge und Förstecke wiederauffsuchen lassen.Zu dem Brand sollen so viel immer möglich / kein Eichen oderHaubt Meibüchen gehauen / geschoren oder gebraucht werden.Auff den Holtzgedingen soll man offentlich vorlesen, wemdurch daß gantze Jahr Höltzer gegeben / und wie viel / und sollhinfürter niemandt den Wald- oder Holtzgreven und Vorstern einigeVerehrung an Geldt/ Wein oder sonst/ von wegen des geweistentz geben / sondern dieselbige / sich bey ihrer zuverordneter Be-lohnung begnügen lassen, bey Straff der Entsetzung ihrerAembter.Niemand soll die Eichen-Bäum oder Haubt-Meibüchen sche-ten und schneven / sondern wer darüber betretten / umb Axt / Bey-en und Heepen gepfänd/ dieselbige hinter den Wald- oder Holtzgre-oder aber die Vorster gestelt / die Uberfahrer auff dem negstenHoltzgeding und Brüchten-Verhör inbracht/ und so offt solchesgeschehe / mit fünff Rader Marck gestrafft werden.Dieweil auch daß Lauffstreuffen den Büschen gantz schädlichsoll dasselbig hinfürter gantz und zumahl abgestelt seyn / und so je-mand darüber betretten / mit zweyen Goltgülden gebrücht und ge-strafft werden.Gleichfals soll niemand auff den Büschen und GemarckenLoeschellen.Jm fall einige unwillige befunden / die ihre Büsch-Brüchtennicht bezahlen wolten / oder sich der Pfendung des Wald= oder Holtz-greben und Vorster / wiedersprechen / dieselben sollen ihre Gerechtig-keit /H 3