Gülich= und Bergische60trawte den Nohtbaw zubesichtigen / verordent werden sollen. WasHoltz alsdan dermassen nach eines jeden Gerechtigkeit / gewilligt.soll durch den Wald= oder Holtzgreven und Vorster / mit denSchlag-Eiser / so darzu verordent boven und auch unten an demStock gezeichent / und durch dieselbige gute Auffsicht gehalten wer-den / daß nicht mehr gehawen / dan erlaubt / geweist / und mit demEiser gezeichent ist / wie gleichfals der Sachen und Plancken-Holl,halben gut Auffmerckens und Insehens geschehen sollDie gegebene und gezeichnete Höltzer / soll man inwendig vier-zehen Tagen abhawen / und daß unterste davon sambt dem oberstenauß dem Busch und Gemarcken stellen lassen / auch darnach bin-nen einem halben Jahr verbawen. Welcher solches nicht thäte,soll fünff Goltgülden verbrücht haben / auch ein ander Erb nachumbgang der Zeit / zu seiner Nohturfft solch Holtz holen und gebrauchen mögen / darauff die Vorster fleissig Achtung zuhaben /oder aber billiche und erhebliche Vrsachen anzuzeigen / warumb eran dem Baw verhindert. Doch so jemand kein Pferd hätte / undderwegen über allen angewendten Fleiß / oder auch sonst Armuthshalben / daß gewilligt Holtz inwendig bestimbter vierzehen Tagenauß dem Busch nicht stellen / noch binnen dem halben Jahr denBaw auffbringen oder volnführen könte, dem oder den jenigen sol-len zu Außstellung gerührtes Holtz auß dem Busch zween Mo-naht / und zu dem Verbawen ein gantz Jahr vergönt und zugelas-sen seyn / auch der Wald= oder Holtzgreff und Vorster fleissig Auffsicht haben / daß den Armen mitlerzeit / solch gewilligt Holtz durchandere nicht verführt oder verbracht werde / und sie auch dasselbigandern nicht verkauffen.Es soll aber von einem jeden Eichen Bawholtz / so dermassengeweist / durch den jenigen / der es empfangen / ein Rader albus.etlichen so man auß den Erben darzu zuverordnen / zugestelt / vonsolchem Geld junge Eichen-Stalen an die ledige Platzen gesetzt.und ins dritte Lauff geliebert werden/ und davon auff dem negstenHoltzgeding Rechnung geschehen / auch alsdann durch etliche verordnete besichtigt werden / ob die Possung geschehen sey oder nichtGleichfals sollen noch zu mehrer Besserung und Auffkompsten der Büschen und Gemarcken die Ambtleuthe und Befelchha-ber an einem jeden Ort ihres anbefohlenen Ambts und Befelchs-von unsert wegen fleissig Auffmerckens haben/ daß die gemeineVnterthanen die Büsche mit unzimblichen hawen nicht verwüsten /sondern
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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60
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