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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
59
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Policey=Ordnung.59fahrer so in der Holtzgemarck nicht gesessen noch geerbt / anstundtnach ihrer begangener That / Ambts halben pfänden / und sollendie Pfände auff dem Holtzgeding geschlissen werden.Dieweil auch die Erben zu Zeiten die Uberfahrung spühren,und vermercken / mögen dieselbige die Ubertretter so auch Erbenwären / den Wald= oder Holtzgreven und Vorstern angeben / oderaber so es ihnen geliebt / auff den Holtzgedingen selbst fürbringen /welcher deßfals gleich den Vorstern Glaub geben werden soll. Dasie aber etliche Unerben in Uberfahrung betretten, mögen sie bißan den Wald= oder Holtzgreven und Vorster anhalten / und sollenvon den Brüchten so dermassen durch sie inbracht / den viertenPfenning haben.Die gemeine Erben sollen einem jeden auff den Holtzgedingenaufflegen / was er mit seiner Uberfahrung gebrücht.Die Wald= oder Holtzgreven und Vorster / sollen ein jeder beyseiner Verpflichtung / den Wald= oder Busch trewlich helffen ver-wahren / bedienen und niemandt übersehen / sondern sich in ihremBefelch auffrichtig / und der Busch-Ordnung gemeeß halten,damit den Armen als den Reichen geschehe / und allenthalbenGleichheit gehalten werde.Damit auch die Vorster ihrem Befelch desto trewlicher undfleissiger nachkommen / sollen sie auß einer jeden Brüchten / die sieverzeichent anbringen / wan dieselbige verthätigt / den zehendenPfenning haben und geniessen / und da ihrer zween oder mehr / beyalsolchem Anbringen wären / ein jeder von gedachtem zehendenPfenning sein gebührlich Antheil empfangen / im fall auch gerührtte Vorster in ihrem aufferlegten Befelch nachlässig / oder untrewbefunden / sollen sie meineidig gehalten / ihres Ambts entsetzt / undzu hoher Straff erfallen seyn.Alßbald ein Wald= oder Holtzgreff abgehet / soll auff demnegsten Holtzgeding ein neiver an desselbigen statt ernennt / wieauch / wa er seines Ambts mißbrauchet / oder sonst nicht dienlich.ein ander / der sich der Ordnung gemeeß halten und erzeigenwürde / angestelt werden soll.Dergleichen wann ein Vorster abgehet/ soll man auff dennegsten Holtzgeding einen andern in die Platz annehmen.Ob einige Erben Holtz behüfften zubawen / die mögen (dasolches gebräuchlich) ihre Nothturfft anzeigen / darauff etliche ver-H2trawte