Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
58
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Gülich= und Bergischeerbtheilt wäre / oder sonst an sich geworben hätte / und den verkauf-fen oder verlassen würdt / daß alsdann derjenig / der die Solstathätt / oder so der es nicht vermöcht / ein ander der auch ein Theildes vurß: Guts hätte / der Vermahnung soll thun mögen.Von Abhawen der Erb und Eichen-höltzer auff Lehen= und Schatz-Gütern.Achdem Wir auch vernehmen / daß etliche Schatz-Güter verwüst und verdorben / mit Abhawen derErb= und Eichenhöltzer / so ist unser Befelch / daßunsere Ambtleuth und Befelchhaber offentlich ver-bieten / und darauff sehen lassen / daß die Erb- undEichenhöltzer auff den Schatz-Gütern nicht abgehawen werden /dan zu Baw- und Besserung derselbigen Güter. Wa aber Sachdaß etliche Höltzer dürr würden/ und also unschädlich wären abzuhalven / so soll solches doch nicht geschehen/ dan mit vorgehenderBesichtigung / durch zween erbahre Nachpauren / und mit bemel-ter unser Ambtleuth und Befelchhaber Erlaubnuß/ die auch kei-ner ander Gestalt geschehen / noch ichtwas darfar von den Vnter-thanen empfangen werden soll/ doch mit solchem Bescheid/ daßgegen jeder abgehawen Holtz/ zween junger Poßheister gesetzt oderaufferzogen werden sollen.Wie die Büsch und Gemarcken.zu unterhalten.Nfencklich soll man alle Jahrs zweymal zu bequemenZeiten / als im anfang Mäys und November / oderwie man sich des sonst jedes Orts vergleichen würde / Holtzgeding halten / und auff solchen Holtzgdingen alle Brüchten durch die Wald- oder Holtzgreven und Vorster / den Erben schrifftlich fürbracht werden / mitVermeldung / auff welchen Tag / und was Gestalt / ein jeder brüchtig worden. Da aber dern einig nicht schreiben könte / soll er sichbey den negsten Pastoren oder andere verfügen / und die Uberfahrung mit nohtürfftigem Bericht auffzeichnen lassen. Vnd sollendie Wald- oder Holtzgreven und Vorster sonst für sich niemand ver-Uber-zehren, verthetigen noch straffen. Doch mögen sie diefahrer