Policey=Ordnung.euch derhalben gnugsamb Schein und Beweiß von uns fürbrachtwürdt. Und so es darüber von jemand geschehe / daß uns dieselbigealsdan mit sambt allen und jeden die darzu Raht und hülff gethan /anstundt angezeigt / als Ungehorsamen / wie obgemelt / darfür ge-strafft / und gleichwohl die Vertheilung oder Verspleissung von un-wehrte gehalten und abgestelt werde / sondern jemands zuübersehen.Jn dem aber zu einigem der vurß: Güter mehr dan ein Kindt undErb wären / daß alsdan Vatter und Mutter bey ihrem Leben dieKinder vertragen / und ein von den Bequemsten zu dem Gut verordnen / und den andern einzimblich Erbgelt / nach Getrage desGuts machen und außsetzen. Und wa sich begebe / daß der Elternein oder beyd abstürben / ehe sie ihre Kinder / wie obgerührt / ver-tragen hätten / und die Kinder sich alsdan auch untereinander odermit den Freunden / des Erbpfennigs / und wer von ihnen auff demGut verbleiben soll / nicht vergleichen köndten / daß in dem Fall un-sere Ambtleuth / Vögt / Schultheissen oder Richter / mit sambtzweyen oder dreyen von den eltesten und verstendigsten Scheffen.und mit vier der vurß: Kinder negsten oder bequemsten Bewand-ten zween von des Vatters und zween von der Mutter Seiten,der Kinder ein verordnen / es sey Sohn oder Tochter / welches demBut am besten gerahten könte / und das Nutze darzu seyn würde.und daß den andern Kindern nach Gelegenheit des Guts ein zimb-sich Erbgelt gemacht und verordent werde. Im fall aber daß sie sichdes auch nicht vergleichen könten / und mehr dan ein Persohn zudem Gut bequem achten / also daß zwo Persohnen fürgestelt wür-den / daß alsdan die beyde darumb lotten / welche auff dem Gutverbleiben / und der andern ihren Erbpfenning bezahlen soll / damitdie Güter / wie obgemelt / in Ehren gehalten / und unvertheilt blei-ben mögen. Und was also für durch die Eltern/ oder folgendsdurch die Kinder bey sich / ihre Freundt / oder durch unsere Ambt-leuth und Befelchhaber / Scheffen und vier Freunde / wie obge-rührt / vertragen / daß solches vest / steht und unwiedersprechlich ge-halten und gehandhabt werde. So viel aber die Seidfäll belangt.daß die jenige / so gleich daran berechtigt / sich auch untereinander /oder mit den Freunden vertragen / welcher von ihnen daß Gut be-halten / und was der den andern herauß geben solle / und wo sie sichdes nicht vergleichen könten / daß sie alßdan gleichfals durch un-sere Ambtleuthe / Befelchhaber / Scheffen und Bewandten / wieobgemelt / entscheiden werden und verbleiben. Dergleichen so auchjemand einigen Spliß hätte / der ihme oder seinen Fürsessen zuge-erbtheilt
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
57
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