56Gülich= und BergischeSchatz / als dergleichen Landt des Orts zu Schatz gibt / dieweilwir viel an dem Schatz nachlassen / vom Landt das der Rhein abgebrochen hat.Wa auch der Rhein dermassen ingebrochen ist / daß man alleinmit dem Possen nicht kan wehren / sondern Kribben und Heubtelschlagen muß / da soll man mit den Erben den es schaden magund andern der Sachen verstendigen sich besprechen / und ein Außtheilung thun / und verordnen / daß die Heubter oder Kribben gemacht / und auch diejenige / so da boven oder benieden liegen / daman possen kan / mit ernst darzu gehalten werden / daß sie unverzugentlich possen / und den Heubter oder Kribben zustatten kom-men / und darinnen niemandt übersehenSo viel die Mittelwehrt belangt / damit soll es gehalten wer-den nach Rhein=Recht.Von Vertheilung / Verspleissung ungebührlicherVerbringung und Verwüstung der Sadell-Schatz= und DienstGüter / und wie es damit zuhalten / so mehr alsein Kindt und Erb darzu vorhanden.Achdem sich alzeit von alters gebührt / und zuvielmahlen von unsern Vorvattern löblicher Gedächtnuß verkündigt / und fleissig Auffsehens zuhabenbefohlen worden / daß unser Sadell. Schatz undDienst-Güter nicht vertheilt / versplissen oder inungebührliche Wege verbracht werden solten / und aber demselbi-gen durch Nachlässigkeit / nicht so fleissig nachkommen / wie dieNohturfft erfordert / darauß dan allerley Mißverstandt / Unrahund Verderben unser Vnterthanen erwachsen / damit nun solchemfürkommen werden / so ist Unser ernster Befelch / Meynung undGebott/ bey einer Peen und Straff von fünff und zwantzig Goltgülden / daß keine unserer Sadel=Schatz und Dienst-Güter vortheilt / versplissen oder ungebührlicher Weiß verbracht oder verwüst werden / in einiger gestalt / heimlich noch offenbahr / und daßderhalben unsere Ambtleuth / Vögt / Schultheissen / Richter /Scheffen / Boden / Fronen / Honnen / und andere unsere Befelchhaber fleissig Auffsicht haben / daß solche obgemelte VertheilungVerspleissung / Verbringung und Verwüstung unser SadellSchatz= und Dienst=Güter / niemandts gestattet noch zugelassenwerden / dan mit unserm Fürwissen und gutem Willen / also daeuch
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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56
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