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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Policey=Ordnung.Nachdem den Bächen durch Umbleitung des Wassers / der-gleichen ungewöhnlich Grundblöcke / Arcken und Quellen / ihrrechter Fluß von etlichen benommen würdet / also daß in Sommer-zeit / unsere und andere Müllen / so auff denselben Bächen liegen /offtmals durch Mangel des Wassers / mit dem Mahlen still stehenmüssen / auch sonst gemeine Wege / nicht ohn grosse Gefehrligkeitder Wandeler / an den Oerten da solches geschicht / verderben undgrundtloß gemacht werden / zu dem etliche nicht allein an den Bor-den oder Quern der Bächen / sondern auch darinnen zupossen,und Zänn zusetzen unterstahn / dardurch dan die fliessende Wasserbelendet und verengt werden / daß die Fisch in ihrem Auffsteigendardurch verhindert / auch etliche Haußleuthe auff den kleinen flies-senden Wasser Enten erziehen / welche an dem gegoß und kleinerfischen grossen Schaden thun / so wollen Wir / daß unsere Vnter-thanen / und jedermänniglich sich in diesem allem dem Wasser-Recht gemeeß halten und erzeigen sollVon Possen am Rheinstrom.Nsere Ambtleuthe und Befelchhaber / da die Aemb-ter an den Rhein schiessen / sollen alle Jahrs zwoBesichtigungen des Rheinstroms thun / einmahl inder außgehender Zeit / und das andermahl imHerbst / wan das Wasser mässig klein ist / und achthaben / wa nöhtig oder dienlich ist zu possen / daß die Erben so da-st Anschuß haben / gehalten werden in einer benanter Zeit be-stendig zu possen und Schaden zuverhüten / auff ein Peen von jedertoden Anschuß langs den Rhein zurechnen / einen Rader albusJahrs zu bezahlen / so lang biß sie bestendig possen und wehren.Doch wa Segenwurff wären / da sonderlich kein Abbruch nochSchadgeschehe / da hätt man kein possen zuverordnen.Wa aber jemand nicht gelegen wäre / selbst zu possen / der mages einem andern vergönnen / oder unsere Ambtleuth und Befelch-habe.sollen es andern / den es gelegen / zulassen.Vnd was ein jeder an seinem / oder anderm Anschuß / daß ih-wie obgerührt / vergönt wäre / mit possen und anlenden gewin-nen würdt / solches soll ihm zukommen und verbleiben / vorbehält-daß unsere Befelchhaber von jedem Morgen Anschuß so an dieSchatz=Güter anlendet / und so fern kommen ist / daß es zu Weyden oder Seelandt kan gebraucht werden / auffbühren sollen so vielSchatz