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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
54
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Gülich= und Bergische54lichs / sondern in einer Wochen nur zween Tag / als Mittwochund Freydag / doch allein mit den Hamen / die nicht zu eng / gefischt werde.Es sollen auch in gemeinen Wasseren und Bächen nicht drey.vier oder mehr in Geselschafft / sondern ein jeder für sich selbst al-lein oder selbander fischen.Schnur und Angel zulegen / und garn zuziehen / in eines an-dern Wasser / soll sich männiglich enthalten.Nachdem sich etliche bey nachtlicher weil/ mit Feivr auff dengemeinen Wasseren zukrebsen und zufischen unterstehen / welchesdan ein merckliche Außötzung der Wasser ist / so soll dasselb / wiegleichfals daß man mit sondern darzu bereiten Essen und Kräuterdie Fisch in dem Wasser irrig macht/ und alsdan mit den Hän-den / und ohne einigen Zeug herauß fängt / hiemit männiglich beyschwerer Straff verbotten seyn.An den Brücken und Wehren / sollen die Fischer die SteinPiler / Joch / oder ander Gebäw / nicht regen noch wegen / damitdenselben kein Schad zugefügt werde.Wer in den Sträumen / gemeinen Wasseren oder Bächenfisch fänget / und dieselbige verkauffen will / soll sie in unser negstglegenen Städten / und sonst binnen Landts / sonderlich aber anunsern Hoflegern / da die nicht zu weit entlegen / erstlich auff denoffentlichen feilen Marck tragen / anbieten / und umb ein zimblichsverlassen.Es soll in den gemeinen Fischwasseren und Bächen, keinemfrembden außländigen Mann / noch ledigen Gesellen / sondernallein der Ort mit ihrer Haußhaltung gesessenen Vnterthanenzufischen gestattet werden.Welcher aller vorgesetzter Articul eins oder mehr übertretten-darüber befunden / oder desselben überwiesen würdt / dem sollen dieFische und der Fischzeug genommen / auch sonst nach Gelegender Uberfahrung gestrafft werdenDieweil auch durch Jnlegung des Flachs und Hauffs in dieWasserflüß / das Wasser vergifftigt und also die Fisch in abnehmenkommen und sterben / so sollen hinfürter durch niemand / bey Strafzweyer Thaler / einig Flachs oder Hanff in unsere oder andererWeyeren / Ström und Fischwasser gelegt / sondern berührt FlachsHanff und sonst in Graben und Pülen ausserhalb unser Städte /Freyheiten und Dörffer / umb des bösen Gestancks willen / gewässert werden.Nach