Policey=Ordnung.53da die Jacht geschehen soll / am negsten gesessen / darzu bescheidenund gebieten lassen.Es sollen auch die Botten / mit den Wehrern kommen / undAuffsicht haben / welcher dem Gebott gefolgt oder nicht / wa aberder Botten einig außbleib/ soll derselbig duppel Brüchten oderBuß geben / und wan ers nicht recht bestelt / nach Gelegenheitdafür gestrafft werden.Wannehe die Jagt geschehen / sollen die Jäger alßbald bestel-len / daß es den Wehrern durch die Botten und sonst kundt ge-than werde / damit sie wieder heimziehen mögen / und nicht liegenbleiben.Wa auch die Wehrer-Gebott / und die Jacht nicht für sich ge-het, so sollen sie durch die Botten, so die bey der Handt, oderaber durch die Jäger selbst / zeitlich wiederbotten / oder heimbzuzie-hen geurlaubt werden.So auch jemandt zu dienen gebotten / der nicht daheim / son-dern mit seinen Pferden auß were / sollen die Botten den Dienstauff denselbigen nicht stahn lassen / sondern andere gebotten / diedaheim wären / damit der Dienst gleichwohl geschehe / und dieJacht derhalben nicht verhindert werde.Wann die Jacht nicht für sich gehet / und die Diensten gebottseynd, sollen sie zeitlich wiederbotten, oder geurlaubt werden,wie von den Wehrern angezeichent.Vnd sollen auch die Jäger zu jederzeit, nicht mehr Dien-sten gebotten noch bestellen lassen / dan man zur Nohturfft be-häfft.Von Verwüstung der Fischereyen.O viel die Fischereyen belangt/ ist Unser Meynung undBefelch / daß in unsern wilden Wassern / dergleichendenen so unser Ritterschafft oder andern von alters zu-fischen / durch unsere Voreltern oder Uns vergunt / unddavon Schein / auch bestendige Possession vorhanden / bey einerStraff von vier Goltgülden / durch niemandt gefischt / sondern einjederdeßfalß bey seiner habender Herkunfft und Gerechtigkeit.durch unsere Ambtleuth und Befelchhaber jedes Orts gehandt-habt werde. Da aber gemeine Wasser / jedermänniglichen zufi-schenzugelassen / und man denselben in Gebrauch / sollen unsereAmbtleuth und Befelchhaber daran seyn / daß darin nicht täg-lichsO 3
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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53
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