Gülich= und BergischeVon Jagen und Weidwerck / und kein Büchsenund Bogen ausserhalb Wegs zutragenS sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber / ver-möge unsers Herrn Vatters seel. und löblicher Ge-dächtnuß / auch unserer vielfältiger hievor außgan-genen Befelchen / in allen Kirchen ihres BefelchsSoffentlich außruffen / und sonst verkündigen / undbey schwerer Straff und unserer Ungnadt verbieten lassen / daßniemandt / er sey wer er wolle einige Fisch oder Wildpret / mitBüchsen oder Bogen schiessen.Daß auch niemandt dan die Wandler / Büchsen oder Bo-gen tragen / und doch nicht ausserhalb den Wegen und StrassenGleichfals daß auch niemandt in oder umb unsere Wildtba-nen jage / auch alle andere / sie seyen geistlich oder weltlich / unsereDiener oder andere / die nicht von Ritterschafft / oder des nichtsonderlich privilegirt / sich alles Jagens / auch mit Hasen=Canicund Velthöner enthalten. Dergleichen niemandt auff unsernWrangen die Canin fangen / anders dann die jenige / denen Wires befohlen / oder zuthun vergönt. Daß aber sonst unsere Ritter-schafft / Hasen und Velthöner umb ihre Häuser / da sie wohnen /dergleichen die Canin daselbst auff ihrem Erb fangen / mögen Wirerleiden / daß solches / wie an einem jeden Ort von alters herkommen und gewöhnlich / gehalten werde.Es sollen auch keine Schießspiell auff den Dörffern bey un-ser Wildbauen gehalten oder gebraucht werden.Unser Jägermeister / Jäger und Wildtforster sollen Auffsichthaben / daß unsere Wildtbahn verwahrt / und der Wildtzauf-nicht anders dan gebührlich gemacht werde.Gleichfals sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber mitden Nachpauren jedes Orts Auffsehens haben / damit ein jedernen Ort Wildtzauns zumache und unterhalte / und die jenige / sodaß nicht thäten / darfür büssen und pfänden lassen / und sollen unsere Jäger sich des nicht unternehmen / noch den Wildtzaun anders / oder zu andern Zeiten / dann wie von alters gewöhnlich.auffbrechen bey Vermeidung unser Straff und Peen.Wann man Jagen würdt / sollen die Jäger nicht mehr Wehrer bestellen / dann von nöhten / und die Vnterthanen so dem
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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