Policey=Ordnung.Auch sollen gerührte unsere Ambtleuth und Befelchhaber,hinfürter alle Jahrs einmahl oder zwey / zu bequemer Zeit alleHrcken / Schläge und Vestenungen unsers Landts auff den Greni-tzen / auch binnen Landts umb und umb bereiten / solches alles ei-gentlich besehen / die Hecken und Schläge zu gebührlicher Zeit ei-gentlich thun bocken / auffziehen / und in Baw und Wesen halten /zu Nutz / Nohturfft / Schirm und Fried unser gemeiner Landt-ſchafft.An den Wälden kein Koten oder Häu-ser auffrichten lassen.jeweil auch etliche an oder in den Wälden / durchsonst aussen alle Wege und Strassen fern von ande-ren Höfen oder Häusern / Koten oder Hauser auff-richten / und aber an den und dergleichen Enden.allerley argwöhnige Gesellschafft sich zuversamblenpflegt / auch sonst viel Unrahts darauß zubesorgen/ so sollen un-sere Ambtleuth und Befelchhaber / auff unsere höchste Straff ver-bieten lassen / daß niemand ohne Besichtigung und Zulassung ih-rer, als von unsert wegen, einsame Häuser oder Koten auffrich-te, wie sie es auch keinem an obgemelten oder andern verdächti-gen Enden/ oder da es sonst unser Ordnung und Edicten zuwi-der seyn möchte / zulassen sollenKein Gemeinden verpachten, vertheilen,noch verkauffen zulassenErührte unsere Ambtleuth und Befelchhaber / sollenfleissige Erfahrung thun / ob auch ohn unser Für-wissen und Bewilligung / auß den Gemeinden jcht-was außgethan / verpfacht / vertheilt / verkaufft /oder sonst von jemandt ingezogen / und uns solchesschrifftlicmit Unterscheidt zuerkennen geben / auch die Thäterdarzu halten / dasselbig wiederumb zu der Gemeinden zulassen / bißWir als der Landtsfürst berichtet daß es unschädlich sey / und alsowie sich gebührt / bewilligt werde / daß auch auff unser höchsteStraff verbotten / und darauff gesehen werde / daß es hinfürterehne unser Fürwissen und Bewilligung nicht mehr geschehe.VonG 2
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
51
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