Gülich= und Bergische48kein Schad geschehe. Welcher solches unterlest / oder auch sonstdieser Ordnung in einigem Theil nicht nachsetzt / da sollen es unsereAmbtleuth und Befelchhaber Ambts halber machen lassen / undder säumigen Beesten auff der gemeiner Strassen dafür anhaltenund pfänden / biß sie ihre gebühr oder verlachte Unkösten bezahlt.oder auff weiter verweigerung der Pfände umbschlagen / und seviel sich die Anlage zu Reparirung der Wege ertragen / dafür inbe-halten / imfall aber einige von der Ritterschafft / so der Wege mitgebrauchen / sich in diesem Werck weigerlich hielten / dieselbe sollenunsere Ambtleuthe und Befelchhaber einen jeden besonder für sichbescheiden/ sie unser vielfältigen Ordnung der Wege erinneren/ unddenselben nachzusetzen ermahnen/ so je billig/ daß die jenigen/ welchedie meisten Erbschafft haben / und also der Wege und Strassen für-nemblich gebrauchen / dieselbige nach ihrem Anpart gleichs andernunterhalten und besseren helffen/ da aber darüber jemandt sichunwillig erzeigen / und unserm Befelch nicht nachkommen würde.der oder dieselbige sollen uns namhafftig vermelt werden / fernerder gebühr darnach zurichten / und die Graben sollen nicht auff dasbeyliegende Landt / noch auff das Bordt/ sondern mitten in dieWege geschossen / und mit vergleicht / auch Hülsen / Dörn und Rei-ser / da es von nöhten / darunter gelegt werden. Und wer dieGraben auffschiessen würdt auff das Landt der soll schuldig undgehalten seyn/ die Wege an seinem Anschuß mit anderer gutefaster Erden / Steinen und Kiessel gut zumachen / oder wo solchesunterlassen / dafür angesehen und gestrafft werden.Zum siebenden / soll man den Wegen und Strassen die bös-seynd / freye Lufft / Windt und Sonnenschein / und die BaumHoltz und Heggen darneben nicht so hoch wachsen lassen / daßihnen solches benehmen.Zum achten / wo einige Wege / und sonderlich die Landt-strassen / so gar böß / versuncken oder verdorben wären / daß denAnschiessenden so hoch beschwerlich / ohne Behülff die zumachenda soll ihnen durch die Nachbarschafften / mit Fören / Diensten /und sonst Hülff geschehen/ nach gut Bedüncken unser Ambtleuthund Verordneten. Wer sich aber fürter darauff vertrösten / diWege nicht in Besserung halten / sondern verwüsten und verderbenlassen wolte / der soll angehalten werden / dieselbe zumachenZum neundten/ so an einigem Ort der Grundt und Gele-genheit dermassen gestalt / daß die Wege nicht wohl bestendiglichgemach
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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