Policey=Ordnung.gleich wohl geöffnet / und den Wegen ihre gebührliche Weithe gege-ben werden/ nemblich einer Heer- und Landtstrassen zwo roden/ ei-nem gemeinen Wege ein rode / und einem Nachpaur Weg ein halbrode / also zu verstehen / daß die Graben und Hecken nicht darzu ge-rechent seyn / sondern die Wege und Strassen die vorgenante Breide frey behalten sollen. Aber in Büschen / da es böß ist / mag esnach Gelegenheit und Nohturfft weiter verordent werden.Zum dritten / soll kein Wasser so hoch gequalt / zugelacht oderauffgetrungen / daß die Strassen oder Wege vertrenckt / grundtloßoder arg dardurch gemacht werden / sondern so von uns / oder denjenigen so daß von uns Macht und Bewilligung hätten / jemandtseinig Wasser zu quellen oder zu stewen / wie sich gebührt / und an-dern unschädlich / zugelassen wäre oder würde / und die Wege dar-durch ärger würden / so sollen doch die jenige / die solche Erquellungthäten / die Strassen und Wege auff ihre Kösten bessern und unter-halten.Wo auch die Weg gehöcht / und zu Dämmen gemacht wären /so soll denselbigen ihre gebührliche Breite gegeben/ und so viel mitgutem Grundt gehöcht werden / da die Rader zum wenigsten knie-hoch boven Wasser bleiben.Zum vierten / wäre Sach / daß einiger Weg oder Straß umb-gelacht wäre / ohn gebührliche Besichtigung und Zulassung / sol-ches soll nit allein abgeschafft/ sondern auch gestrafft/ und hinfürternicht mehr gestatt werden / es wäre dan Sach / daß der Weg dar-durch rechter und besser würdt / mit gut bedüncken der VerordnetenZum fünfften / da die Wege böß / versuncken oder verfahrenseynd / da soll man dieselbige mit Greindt / Gehöltz / SteinenDörnen oder sonst högen/ und dem Wasser Abtracht machen/ alsodaß es in den Wegen noch Graben nicht stehn / sondern wie vorge-melt / mehr dan knietieff unter den Radern bleib/ und die Wegmitten höher / dan an den seithen gehalten werden. Und wan dieWeg trüg seynd / soll ein jeder an seinem Anschuß die Traden oderWagenleisten instechen / und da es von nöhten / mit Reisern undDörnen unterlegen und högen.Zum sechsten / wo nöhtig neben den Wegen / Graben undWasser Abtracht zu machen / da soll es bestelt / und ein jeder an sei-nem Anschuß / Hauß / Hofe / Acker und anderer Erbschafft gehaltenwerden / die Graben zu fegen / gleiche tieff zu einer benenter Zeit.alle zugleich / damit durch des einen Versaumbnuß andernkein
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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47
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