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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
49
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Policey=Ordnung.gemacht und gebessert werden köndten / da soll mit den Anstossendengehandelt werden / an der Seithen / dar sich daß am besten schickenund darnach der Grundt befunden würdt. Des soll der jeniger soan der ander Seithen gelegen / solches zum theil erstatten / und deralte Weg soll gelassen werden/ zum theil zu Erstattung des newenWegs / wa er dem gelegen / oder dem andern / diesem dafür zuthun was sich gebührt. Und soll solchs nicht von einem jeden nachseinem Gefallen / sondern durch unsere Ambtleuth / Befelchhaber /Scheffen / Nachbahren / wie obgemelt / verordent / und derSchadt geacht und taxirt werden.Zum zehenden / welche das Weggelt bühren / sollen auch das-selbig zu Besserung der Wege / da es am meisten von nöhten / anle-gen / und durch unsere Ambtleuth und Befelchhaber darauff gese-hen / und die Rechenschafft davon alle Jahrs gehört werden. Wäreauch sonst jemandt einige Wege zumachen oder zuhalten schuldig.solches soll hiemit nicht nachgelassen seyn.Zum eilfften / Wa böse Sümpff oder Sprüng wären / da sol-len zu wersch durch die Wege / Buick oder Kallen gelegt / oder wavonnöhten / Brücken gemacht werden / da das Wasser durch lauf-fe / und wo man die Stein haben mag / soll man sich befleissigenSteinen-Brücken zumachen.Zum zwölfften / soll fleissig darauff gesehen werden / daß dieBrücken über die Wasser und Fluß / bestendiglich und wohl unter-halten / und wa nöhtig / new gemacht werden.Wa auch über die Flüß einige Brücken gemacht / da sollen dieBorder und Quer versorgt/ und durch die Erben/ an eines jederAnschuß unterhalten werden / daß das Wasser nicht inbreche / oderumb die Brücken treibe. Wie auch in alle Wege gut und rahtsamwäre / die höltzern Brücken nicht allein mit Bredern / sonder auchmigrossen weidtlichen langen Schantzen unter das Gehöltz derBrücken / zuverfassen / und folgends mit Kissel und Sandt zuüberschütten. Wann auch die Schantzen mit der Zeit vergencklichwerden / alßdan newe in die statt zu legen/ und mit Kissel undSandt wieder zuunterfangen / wie vorgemelt.Zum dreyzehenden / da die Fußpede nicht durch die Strassengehnsollen / daß darüber die Graben / von den Erben / gute undzimbliche breite Stege / auch wa vonnöhten / Leenen gelacht / unddieZaun nicht zu hoch noch ungemächlich / sondern breide Steelendarfür