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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
46
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Gülich= und Bergische46Wie die Wege und Strassen zu unter-halten und zubesseren.I Ls nun vielerley Klagten vorkommen / und sich auch sonstbefunden / daß über und wieder solche Ordnung / undGebott / so der Hochgebohrn Fürst / Herr JohannAHertzog zu Cleve / Gülich und Berg / rc. Unser lieberHerr Vatter seeliger Gedächtnuß / der Weg und Strassen halbenauffrichten und verkünden lassen / gleichwohl viel Weg zugemacht /ingezogen / verengt / bequält / vertrenckt / und sonst so böß und verderblich gemacht worden / daß in- und außwendigen daher zufah-ren / zureiten oder zuwandlen hoch beschwerlich / dieweil dan solchesaller Billigkeit / und dem gemeinen Nutz zugegen / so ist Unser ernstlich Befelch und Meynung / daß alle unsere Ambtleuth / Vögt.Schultheissen / oder andere Befelchhaber / etliche Scheffen und erbahre Nachbahren von den Eltesten und Verstendigsten zu sich for-deren / und anstundt erstlich Landtstrassen / folgends die gemeineWege/ und darnach die Nachpaur Wege besichtigen/ und mit fleißerkündigen und fragen / ob jemandts / er sey wer er wol / einigeStrassen oder Wege zugemacht / verengt / bequält / vertrenckt / umbgelegt oder sonst verdorben/ und wie alles an einem jeden Ort befun-den würdt / daß sie solches klarlich und unterschiedlich auffschreiben /die Ubertretter dafür ansehen und straffen / auch das Ungebührabstellen und daran seyn / daß die Wege und Strassen allenhalbenbestendiglich gemacht / gebessert / und damit hinfürter gehaltenwerde nachfolgende Maaß und OrdnungZum ersten / so man befünde / daß einige Wege zugemacht /dieselbige sollen (so fern der jemandts von nöhten / oder zu gebrauchen hätte) geöffnet / und die Thäter gestrafft werden.Zum andern / welche die Strassen und Wege verengt / oderzum theil zu sich gezogen / sollen auch dafür angesehen / und wo dieStrassen oder Wege böß wären / darzu gehalten werden / daßes auffthun/ und Wege so weit machen/ wie von alters gewestWo aber die Wege gar gut wären/ und die Einziehung an derWandelung keine Hinderung brechte / da möcht ein jährliche Erkäntnuß genommen werden / dergestalt / ob die Wege nochmalsböser würden / daß sie die alzeit so weit zumachen schuldig seyn sol-ten / wie von alters gewesen.Wo aber die Wege sonst zu eng und böß wären / ob man auchnicht wuste / zu welcher Zeit die eingezogen oder verengt / so soll esgleic