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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
45
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Policey=Ordnung.einige vor dieser unser Ordnung an den Oertern in unsern Städ-ten ihre Oefen auffgericht, sollen durch unsere Befelchhaber undBurgermeister jedes Orts / solche Oefen abgeschafft und nicht ge-stattet werden.Wie auch die Frawen und Mägde oder ander Haußgesindkeine heisse Esche mit Eymern auff Bretter oder Holtzen gebuyn.da es Schaden inbringen köndte / zu schütten zu mehren Zeitenpericul und Brandt darauß entstanden / dergleichen des Abendts /und gegen die Nacht / das Feior in den Herden mit dem zuscharren /und etwas für die Katzen und Hundt dafür zusetzen / wohl versor-gen / auch mit dem meltzen auff den Esthen gantz behütsam und für-sichtig seyn / daß man sich keines Ungemachs zubefahren / und daßdeme also folg geschehe / solle jederzeit Burgermeister und Raht ne-ben unsern Befelchhabern jedes Orts ein fleissige Auffsicht haben /und die Nachlässige im Brüchten=Verhör der gebühr zustraffen /angeben.Von Abschiessen der geladenenBüchsen.Achdem auch allerhandt Unfall / in= und ausserhalbunsern Städten, Flecken und Dörffern, mit dengeladenen Büchsen sich offtmahls zutregt / so ist Un-ser ernster Befelch, daß niemandt, er sey wer erwoll / zu Pferdt oder zu Fuß / einige geladene Büch-sen / in unsere Städt / Flecken und Dörffer bringe oder führe,dan dieselbige jederzeit für den Pfortzen abschiesse. Viel wenigersollen einige Büchsen in unsern Städten/ Flecken und Dörffern/bey nachtlicher weil abgeschossen werden / alles bey Vermeidung un-serer Schweren Straff und Ungnadt / wie dan unsere Ambtleuthe.Befelchhaber und Dienere/ den oder die jenige so dargegen/ in wasSchein solches geschehen möcht / handlen würden / anstundt inVerstrickung zunehmen / und nicht allein nach Befinden der gebührdafür anzusehen / sondern auch den darauß erwachsenen Schaden(sofern er dessen Vermögens) entrichten lassen / sonst aber da ersolche Entrichtung nicht thun köndte / Uns die Gelegenheit zuerken-nen zugeben / ferner Befelchs zugewarten / derwegen dan auch einjeder unser Vnterthan bey Peen fünff Goltgülden / den Ubertretteralsbald er denselben erfahren würde / anzubringen / nach Gele-genheit handfast zumachen / und unsern Beambten zu überlief-ferenschuldig.WieF 3