Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
42
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Gülich= und Bergische42keinen Pütz darzu machen will / soll die heimliche Gemacher inwendig auff seiner Misten oder Platzen/ da es einem jeden am bestengelegen / aber doch dermassen machen / verordnen und außgehenlassen / daß man die negste Nachbahren damit nicht verstenckeoder verdrencke / auch denselben an ihren Gebäwen und Maurendarauß kein Nachtheil entstehe.Dergleichen keine Verckensställe und Misten auff der Stras-sen und gemeinen Platzen / sondern binnen Hoffs und auff dem sei-nen zumachen / auch dergestalt / daß durch Haltung und Erziehung der Schwein den Nachbahren kein böse Lufft noch Ge-stanck zugefügt werde.Jtem zwischen zweyen Häusern keine Gassen zulassen / aller-handt Unreinigkeit zuvermeidenEs sollen auch die Burgermeister und Rähte die Verordnungthun und vornehmen / daß die Principal-Strassen / dahin die Furen und Frachten geschehen / mit Steinwegen und paviment / wiesich gebührt / versorget / und die Gössen nicht langs die Häusern /sondern mitten in die Strassen verordnet und gemacht werden.Welches Steinwegen und paviren ein jeder Burger / so weit seinErb sich erstrecke / biß zu halber Gössen zur Strassen hinein / beloh-nen und beköstigen / daß übrige aber durch Burgermeister und Rahtbestellet / und an guten weidtlichen Steinen / so daß vielfaltig fah-ren erleiden und tragen können / bestendiglich verricht werden soll.Und sollen die Frachtwagen und Karren mitten in den Strassen inund nicht an den Seiten fahren. Derwegen auch die Strassen itder mitten / mit guten harten Steinen / durch Burgermeister undRaht jedes Orts nohtürfftiglich bestalt und unterhalten werdensollen. Vnd im fall jemand darüber übertretten würde / soll nachGelegenheit / wie sich gebührt / gestrafft werden.Es soll auch kein Baum oder Weingarten auff den Strassenzu pflantzen gestattet / und die auffgericht sein möchten/ abgschafft werden.Ein jeder Burger soll auff ein Peen von sechs albus/ alle Sa-terstag die Straß vor seinem Hauß und Erbe fleissig und rein keh-ren lassen / und die Unreinigkeit / welche also zusamen gekehrt / aufseine Mist / Landt oder Gärdten / führen möge. So er aber solchesalßbald nicht thun würdt/ soll es mit der gemeiner Karren/ die derBurgermeister in einer jeden Stadt darzu bestellen soll / hinweggeführt werden / und keines wegs liegen bleiben.Feivr