45Policey=Ordnung.Von Balven in den Städten.Aun jemandt einen newen Baw anzulegen gemeint /soll er vorhin unsern Richter / Vogt oder Schul-theissen / vort dem Burgermeister sambt etlichenScheffen auff die ledige Platz führen / umb dieGelegenheit zubesichtigen / und zuverordnen / wieder fürhabende Baw nach der Leinen gleich in die Richte gezogenund auffgelegt werden soll.Wie auch unser Befelchhaber und Burgermeister sonst mitfleiß darauff sehen sollen / daß keine Strassen / Gassen oder gemeinePlatzen verengt / ingezogen oder mit Bawen übersetzt werden / der-wegen auch umbgehn / Beleidt halten / und Besichtigung thun / obes an einigem Ort geschehen wäre / daß es nicht verhalten / son-dern angeben / abgestelt und gebessert werden möge.Gleichfals soll hinfürter niemandt nahe bey der Stadtman-ren bawen / sonder die künfftige Bäw sechzehen fueß weit davongelassen werden/ da kein Wall binnen der Stadt und Mauren ist,noch kommen würdet / damit nicht nöhtig solche Gebäw / wan derWall geleget werden soll / wieder abzubrechen.Die Gebelen oder Vorhäupter der Häuser so an die Strassenkommen sollen / wo nicht gantz / jedoch zum wenigsten zehen oderzwölff Fuß ungefehrlich hoch / auß dem Grundt mit Steinen auffrichtig und ohne einige Ubersätz gemacht werden. Doch soll mansich so viel möglich befleissigen / daß die Gebelen vor Haupt / mitSteinen gar außgemacht / und in die höchde mit den andern Häusern gezogen und gebracht werden mögen.So soll man auch nach Gelegenheit der Häuser und Plätz überdas dritte und vierte Hauß ungefehrlich / so viel möglich / nohturff-tigeBrandmauren / mit Raht der Werckmeister legen und er-bawen lassen.Gleichfals sollen zu mehrer Verhütung des Feurs undBrandtschadens / alle Tächer hinfürter mit Leyen oder Pfannen /und nicht mehr mit Stroh gedeckt werdenDie Schewren und Ställ soll man nicht zu hart an die Häuser / sondern so weit als immer möglich / davon bawen.Kein heimlich Gemach oder Prophat / soll nach der Strassengemeinen Platzen außgehen / noch überhangen / sondern werkeinen
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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