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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
40
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Gulich= und Bergische40Von den jenigen so ihr Gut un-nützlich verthun.Achdem etliche, so von ihren Elteren zimbliche Gü-ter ererbt / rawens Lebens führen / dem Wein undBier fleissig anhangen / daß ihre verzehren / dat-nach wan sie verarmbt, mit Weib und Kinder inSchandt und Laster fallen / so ist unser Meynungdaß unsere Ambtleuthe und Befelchhaber / auch Burgermeisterund Rähte / auff solche Schlemmer und Verthüner fleissig Auffse-hens haben / und wo einer argwöhnig befunden / daß er seinentern übel fürstehen / dieselbe verthät / und unnützlich zubringt / sol-len sie die Gelegenheit mit allem Bericht an Uns gelangen / damitwir denselbigen ihrer Güter Verwaltung verbieten / und wie sichnach Form der Rechten / auch sonst nach Gelegenheit der Sachengebührt / ihnen selbst / auch ihren Weib und Kindern zum bestenCuratores setzen.Von wücherischen / verderblichenFürleihen und Kauffen.Achdem etliche den armen unvermöglichen Persohnen inihren Nöhten auff wücherischen Kauff fürleihen/ undihnen Gelt/ Korn und andere Waar in hohen unge-bührlichen Anschlag zustellen / dardurch dann dieselbigArmen zu Zeit von ihren Gütern / Nahrung und haußhablichenWesen getrungen / und gar in grundt verderbt werden / welches daChristlichen Lieb je stracks zuwider und ungemeeß/ so setzen und ord-nen Wir / daß solche unordentliche / unchristliche / beschwerlichKäuff und Fürleihen / hiemit gäntzlich ab und verbotten seyn / nichtallein daß vorgestreckte Gelt und Waar genommen / sondern sie auchdarneben nach Gelegenheit des Fürleihens / gestrafft werden sollenVon den Juden.ES sollen in unsern Fürstenthumben und Landen / wiegleichfals bey den Unterherligkeiten / oder denen Orten /so in Gemeinschafft mit uns sitzen / auch bey unsern Le-hen= und Schirms Verwandten / keine Juden / so nichtnach Christlicher Ordnung getaufft / gestattet / auffgehalten odervergleitet werden / bey Vermeidung Straff und Peen.Von