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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
39
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Policey=Ordnung.in guter Verwarsam / und wohl verschlossen hingestelt und bewartwerden. Da auch von einigen Kirchen in vielen Jahren kein Rech-nung beschehen / sollen die Kirchenmeister und Auffböhrer der Ren-then / zu den Rechenschafften gehalten / der Hinderstandt so bey ih-nen oder den Pächtern befunden / klar gemacht / und die Schul-dener ohne längern Verzug zu gebührlicher Bezahlung unnachläs-sig vermöcht und gehalten werden.Wo ein Pastor oder Pfarherr / so mit Todt abgangen / denWidumhoff hätten verfallen und aenbewig werden lassen / sollman von dem Nachjahr die Nohturfft zu der Besserung nehmenund einbehaltenVon den Schulen.jeweil zu Auffrichtung und Erhaltung einer erbah-ren beständigen und guten Policey/ davon dannLand und Leuthen / Ehr und Wohlfahrt entstehet /der fürnembsten Weg und Mittel eins ist / daß dieJugend zu der Ehr und Furcht Gottes / auch Tugendt / nützlichen und ehrlichen Künsten aufferzogen werde / darzudan die Lateinische Schulen ein fürnembst Anfang seyn solle/ so haben Wir für ein sondere hohe Nohturfft/ und Forderung des gemei-nen Nutz bedacht / wie Wir auch hiemit in gantzem Ernst gebieten /daß ein jede Obrigkeit in den Städten/ Flecken und Dörffern / davon alter / Lateinische Schulen gehalten / fleissig daran sey / damitsolche Schulen / da sie abkommen / wieder auffgericht / und in einordentlich beständig gut Wesen / gebracht werden / und derhalbenerbahre gelehrte und fleissige Schulmeister / so die Kinder von An-fang biß zu mehrern Künsten geschickt werden / unterweisen kön-nen / bestellen / auch denselben wohl einbinden / und daran seyn / da-mit sie solchem ihrem Schulmeister=Ambt in den Kirchen undSchulen / wie sich gebührt / fleissig außwarten / und ob an einemoder mehr Orten der Besoldung halben Mangel erschiene / daßſolchegeschickte Persohnen nicht wohl zubekommen wären / so solldasselbig Uns angezeigt werden / umb Fürschung zuthun / ob undwie auß den Bruderschafften oder sonst in andere wege/ zu solchemguten nützlichen und hochnohtürfftigem Werck/zimbliche und lei-nliche Hülffreichung mög gethan werden.Von