Gülich= und BergischeDoch mag man Fleisch / Brodt / Tranck und Essen-Speiß für derPredigt und Kirchen-Aembtern / in den Hallen und andern verord-neten und bequemen Oertern / die von der Kirchen und Kirchhöfenzimblich gelegen / verkauffen und verlassen / mit dem Bescheidt / daßdoch vor Anfang der Predigt und Kirchen=Aembtern / vorgerührt.solche Fleischhäuser und andere Hallen wiederumb zugethan werden.Es soll auch keinem unter der Predig und andern ChristlichenKirchen=Aembtern / mit unnutzem Geschwetz / umb und auff denKirchhoff zugehen / und von ihren äusserlichen Anlägen zureden /gestatt werden/ bey Straff von sechs albus/ so offt einer dagegenthun würde. Darauff auch unsere Botten fleissig Auffsehenhaben und davon den dritten Pfänning / für ihr anbringen geniessen sollen.Des Sommers zu neun Uhren / und des Winters zu siebenUhren des Abends / sollen alle Gelager nicht allein gerechent / son-dern auch auff und auß seyn / auff ein Peen einem jeden einen Golt-gülden / und dem Wirth zwey Goltgülden / unnachlässig zu brüch-ten / so mannigmahl es geschehe. Doch sollen die Frembden so desNachts verbleiben / und die mit ihnen wissentlicher ehrbaren Hand-lung halben zuthun haben/ und mit ihrem guten Willen bey ihnenseindt hierinnen außgenommen seyn.Die Wirth und Zäpper sollen keinem gesessen Haußmannmehr borgen / dan einen oberländischen Gülden / einem Kötezwölff albus / und einem Knecht sechs albus/ und was darübergeschehe / soll ihnen kein Recht gesprochen / noch Pfände davongeben werden.Wo auch jemandt zu Gelag sitzen würde / der kein Geldt gebenwolt / oder den Glauben bey dem Wirth / biß zu dem obgemeltenPfenning nicht hätte / der oder dieselbige sollen dem Wirth einPfandt lassen / in dreyen Tagen zulösen. Welche des nicht thun /oder sich sonst muhtwillig halten würden / die sollen durch unsereBefelchhaber angenommen / etliche Tag Wasser und Brodt essenund trincken / und sonst nach ihrer Uberfahrung gestrafft werdenVon Haltung der Kindtauff / Hochzeit oder Braut-laufften / Begencknussen / Bewachen der Tod.ten / und KirmissenJeweil durch Haltung der Kindtauff / Brautlaufften / Be-gencknussen, Nachtwachen bey den Todten und Kirmisin
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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32
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