Policey=Ordnung.sen / viel überflüssige unnöhtige Unkösten sich zutragen / die unserngemeinen Unterthanen / durch das Jahr / zu nicht geringer Be-schwernuß reichen / so haben Wir zu mehrer Beförderung gemei-nen Nutzens / und unsern Unterthanen zu Gnaden / nachfolgendeOrdnung mit gutem Vorbedacht / und reiffem Rath darüber auff-gericht / und sehen vor Gut an / daß sich unsere Unterthanen dar-innen selbst der Gebühr schicken und richten / damit unserm ernstemEinsehen nicht verursacht werden.Anfänglich / so viel die Kindtauff belangt / sollen unsere Un-terthanen so nicht vom Adell / Doctoren oder ansehenliche unsereRähte und Diener wären / auff solchen Kindtauffen weiter nicht.dann zween Tisch Leuth / und solches nur einmahl halten / und diegebetene Gevattern und Gevatterschen / so haabselig seyn / nichtüber zween Thaler / die andern aber weniger / nach Gelegenheiteines jeden Standts / geben.Da Hochzeit oder Brautlaufft vorhanden / sollen die Haab-seligen vier Tisch Leuth / daran ungefehrlich zwölff Menschen / aneinem jeden Tisch zu setzen / und nit darüber / auff den tag der Braut-laufft / die andere aber nach eines jeden Standts Gelegenheit / we-niger und darunter halten. Und sollen auff den Gelt-Brautlauff-ten, die negste Blutsverwandten, Freunde, ihrem Gefallen undGelegenheit / die Frembden so haabseelig / nicht höher dan einen hal-ben Thaler / aber die andern / nach eines jeden Standts Gelegen-heit / weniger geben / wie auch auff den zweyten Tag gegen denAbend / alle Gastereyen ab und auß seyn sollen.So viel die Begencknussen betrifft / wollen Wir hiernegst der-wegen Ordnung fürstellen. Wo aber mitlerzeit jemands dieselbig-wolt halten soll mit der Maaß beschehen / daß die Geistliche deß-fals und von den Seelmissen kein Geld forderen noch nehmen / son-dern die umbsonst halten. So sol man sich auch hinfürter in derHäuser keiner Unkösten mit Essen und Trincken beladen / dan alleinmöchten des abgestorbenen negste Blutsverwandten ein züchti-ge Mahlzeit ohne zutrincken halten / und nicht über ein Stundtsitzen bleiben.Dieweil das Nachtwachen bey den Todten zu keinem Vrbahr,sondern mehr zu Ergeruß reicht / soll es hinfürter verbleiben / undnicht gehalten werden / doch mögen etliche von den negsten Benach-dahrten oder Verwandten / auff Erforderen erscheinen / und dieTrübseligkeit der abgestorben Freunde Christlich trösten helffen.Nach⸗
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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33
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