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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
31
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Policey=Ordnung.nige Speiß oder Tranck verdürbe / oder sie damit bedrogen wären /daß sie die niemand fürsetzen oder verlassen / sondern den Leuthennach ihrem Vermögen gut Gerech thun wollen.Vnd soll bey unser höchster Straff / keiner Herberg oder Wirth-schafft halten oder zappen / der nicht / wie obgerührt zugelassen,und Gelöbden gethan. Hierwiederumb soll auch in der Zulassungkein Gunst oder Partheyligkeit angesehen / oder für die Erlaubnußvon keinem etwas gefordert oder ungefordert genommen werden,außgescheiden die gebührliche Accyß.Es sollen auch die Haußleuthe / die kein offene zugelassene Wir-the seyn / bey einer Straff und Geld-Peen von zehen Goldgülden /keinen gesunden Betler / Landsknechten / Müssiggänger / verdäch-tigen und unbekanten Kesselbüssern / Glaß-Pott- und Düppenträ-gern / Krämern und Schornsteinfegern / Gäuchlern / Lotterbuben /Bossenmächern / und andern dergleichen Ebentheurern / es seyunter welchem Schein es wol Essen oder Trincken geben / noch inihren Häusern Auffhalten und Herbergen/ und ob von gerührtenleichtfertigen Gesellen der Haußleuthe einiger darüber beschwerdtwürde / soll er dasselbig unserm Ambtman oder Befelchhaber desOrts zuerkennen geben. Wo nicht / und so solches verschwiegen /der gebühr darumb gestrafft werden.Den Wirthen soll nicht zugelassen seyn / so theur zu zappen /als sie wollen / sondern nach Gelegenheit des Jahrs und des Ortsverordnet werden / wie theur sie zappen sollen.Für Endt der Predigt / und anderer Christlicher Kirchen=Aemb.ter / sollen des Sontags / Heiligen= oder Feyrtags / kein Gelagetgehalter / noch jemand Wein oder Bier verzapt werden / dann al-lein für die frembde Wändeler und Krancken. Vnd so jemand dar-gegen thun würde / der oder dieselbige Wirthe oder Gäst sollendas erstemahl ein jeder auff einen Goltgülden/ und wo sie zum zwei-ten oder dritten mahl darüber befunden / nach ihrem Vormögen ge-brücht oder gestrafft / und das Zappen verbotten werden.Auff den Sontagen und andern Feyrtagen soll kein Kräme-rey / kauffen noch verkauffen / in Städten Flecken und Dörffern /für Ende der Predigt und anderer Christlicher Kirchen-Aembter aneinigem Ort gehalten oder gebraucht werden / bey Verlust/ des jeni-gen / so binnen derselbigen Zeit auffgethan oder verkaufft würde.Doch