30Gülich= und BergischeVon den Wirthshäusernund Herbergen.Achdem Wir in Erfahrung kommen / daß viel uner-bahre Handlungen / und ander Unraht durch Man-nigfältigkeit und Unordnung der Wirhtshäuschund Herbergen sich zutragen und verursacht wer-den / so haben Wir zu Verhütung desselbigen / nachfolgende Maaß und Ordnung gegeben.Erstlich / alle die so jetzund Herberg oder Wirthschafft halten /Wein oder Bier zum feilen Kauff zappen/ und die es künfftig thunwerden, sollen sich in den Städten unserm Befelchhaber undBurgermeister / und auff dem Landt unserm Ambtman und Be-felchhaber / angeben / Erlaubnuß bitten / und geloben sich dieserOrdnung gemeeß zuhalten.Den leichtfertigen argwöhnigen Persohnen/ und denen dieunehrbahre Geselschafft auff halten / sollen nicht zugelassen / sondernverbotten werden Wirthschafft zuhalten / sowohl binnen als aussenunsern Städten und Flecken.In den Dörffern sollen durch unsere Ambtleuthe und Befelch-haber mit Raht der Scheffen / und etlicher erbahrer Haußleuthe.nohtürfftige Herbergen und Wirthshäuser verordent / und die unnöhtige und undienliche abgestalt werden.Aber alle Heck-Wirthshäuser und Herbergen/ dergleichen dieaussen der Strassen/ oder die an und in den Büschen sitzen/ sollengantz abgestalt und verbotten werden.Die Wirthe / so in oder aussen den Städten und Dörffern / wieobgemelt zugelassen / sollen geloben / daß sie wissentlich keine Bos-heit / unerbahr Geselschafften / unehrlich Wesen / Gezanck / Gotteslästerung / oder verdächtige Persohnen auffhalten oder herbe-gen / sondern da die bey ihnen ankommen / oder sie sonst vermercken /daß in ihren Häusern durch ihre Gäste / heimliche Practicken oderAnschläge gemacht würden / ohn allen Verzug / bey Verwürckungder Wirthschafft / und sonst hoher Straff/ der Obrigkeit vermelden / dergleichen auch keine unerbahre oder verbottene Käuff undVerträge gestatten / den wo sie des etwas erfahren / unsern Ambt-leuthe und Befelchhabern trewlich und bey Zeiten zuerkennengeben wollen.Deßgleichen / daß die auffrichtige Maaß und gute Speisund Tranck / einem jeden umb seinen Pfänning reichen / und wo eiuig
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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30
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