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Gulich= und BergischeFürkauff essender Speiß.S soll niemandt gestattet werden / was zu freyemKauff zu und in die Städt geführt würdet / auffzugelden / und wieder zuverkauffen / und also mit essen-der Speiß Fürkauff zutreiben / bey Verlierung der-selben Haab / so ohne Gnadt genommen werden sol-Von der Marckmeister Befelchund Belohnung.Je Marckmeister so in allen Städten / Freyheiten undGerichten / wie obgemelt / verordnet / sollen zu jederQuatertemper / wie vorgerührt / neben BurgermeisterSund Deputirten des Rahts verordnen und setzen helf-fen / daß alle nohtürfftige Waar / als Bier / Brodt / Fleisch / FischBotter / Keeß / Speck / Olig / Häring / Stockfisch / Schollen /Saltz und dergleichen / nach Gelegenheit der Zeit und Jahrs / unddarnach es im Niederland gegolden / mit rechter Wag und Maaßgegolden / verkaufft und verlassen werde / umb einen zimblichen Pfen-ning / deß die Verkäuffer zukommen können / und da auch die Gel-der nicht mit beschwerd noch übernommen. Vnd sollen die Marck-meister Auffsicht haben/ daß es also gehalten/ und so wohl mit klei-nem Gewicht/ Stück und Massen als mit grosser/ nach eines je-den Nohturfft / Gelegenheit und Gesinnen außgegeben und nichtgeweigert werde. Gleichfals sollen sie keines wegs gestattet/ daseiniger Fürkauff essender Speiß / wie vorgemelt / getrieben werdeDamit auch diese Marckmeister desto trewlicher und fleissi-ihres Befelchs ohne Schaden außwarten / soll ihnen auß den bürgerlichen Brüchten ein zimbliche Belohnung zuverordent werden.Daß der Schultheiß oder dergleichen Befelchha-ber in den Städten / bey Satzung der essenden Speisund Tranck / auch darauß folgender Be-straffung mit seyn mög.Jewohl auch hiebevor verordnet / daß die Satzungdes Biers / Brods / Fleisch / Fisch und Fetten.Waar / in unsern Städten und Freyhetten / durchBurgermeister / verordnete des Rahts/ und zweenMarckmeister geschehen / und die Brüchtige gestrafftwerden