Policey=Ordnung.Fleischhäwern daran zuseyn / und sonderlich Auffmerckens zuha-ben / daß das Fleisch nicht untereinander vermischt / außgegeben.sondern ein jedes unterschiedlich von einander auffgehangen / auchalso außgewiegen und verkaufft werdeInsonderheit sollen die Verordnete fleissig Auffsicht habendaß kein kranck Viehe geschlagt / noch untauglich / oder auffgebla-sen Fleisch zu Marck gebracht und verkaufft werde.Wo jemandt obgeschriebener Articul einen oder mehr übertret-ten / und die Fleischhäwer das Fleisch nach der verordneten getha-nen Satzung nicht außwiegen und verkauffen / oder in andere we-ge wider diese unsere Ordnung handlen würden, dieselben sollennach Gelegenheit ihres Verbrechens mit Vngnadt gestrafft werden.Von dem Fischwerck.Leichfals sollen obgerührte Bürgermeister und Ver-ordnete des Rahts, neben den Marckmeister fleis-sig auffsicht haben / daß das Fischwerck so verkaufftwürdt / es sey frisch oder gesaltzen / auffrecht undgut sey / und ein jedes nach Gelegenheit setzen / undsoll niemandt zusehen oder gestattet werden, die Waar so nichtKauffmans-Gut / oder rechtfertige Waar wäre / zuverkauffen /oder in einige wege zuverhandlen / bey einer sicheren Peen undStraff / sondern was ungerechts / stinckendts oder faul befunden.hinweg gethan werden.Von Verkauffung der Fetten=Waar.Je Krämer sollen ihre Butter/ Keeß / Speck/ Olichund vort andere Fette-Waar / dergleichen HäringBücking / Stockfisch / Schollen / Saltz und an-ders / nach advenant / wie solches alles im Nieder-landt verkaufft und gegolden / auff zimblich mässigGeivin / wie Burgermeister und verordnete des Rahts / neben denMärckmeister / ein jedes zu allen Quatertemper setzen werden /verkauffen / auch keinen Auffschlag in einer Waar thun / dan dasletzte Pfandt als das erste verkauffen und verlassen. Welcher hierinungehorsamb befunden / soll nach Gestalt seiner Ubertrettung ge-strafft werden.D2Für-
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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27
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