Gülich= und Bergischegroß oder klein / auff den Kauff geschlacht oder verkaufft werden.es sey dan zuvor durch obbestimpte verordnete / lebendig und todt.nohtürfftiglich und mit Fleiß besichtigt / auch gerecht und gesundtbefunden / damit darauff nach eines jeden Fleisch Gute ein unter-schiedlicher Satz gemacht werden möge. Wo aber einig Viehedurch die verordneten auff den Kauff zu schlachten untauglich / unrein oder schadhafft erfunden / dasselb soll zuschlachten nicht zugtlassen noch gestattet werden.Vnd dieweil die Nohturfft erfordert / die Sätzung oder Kauffdes Fleisches jederzeit nach Gelegenheit mit guter Ordnung fürzu-nehmen / so wollen Wir / daß die / so in einer jeden Stadt und Frey-heit zu der Besichtigung / wie vorgemelt / verordnet / solche Sat-zung mit thun / welchem Wir auch hiemit ernstlich wollen befohlenund eingebunden haben / mit sonderem Fleiß jederzeit / es sey Ochsen / Rindt / Kühe / Schaaff / Kalb / Schweinen oder ander jungoder alt Fleisch / nach seinem gebührlichen und billigen Wehrt.nach Gelegenheit jedes Jahrs / auch gestalt der Läuff- und LandesArt / neben Bedenckung / mit was Kösten ein jedes in der näheoder von weitem geholt / zusetzen / und alsbald auff die Taffel / sobey einer jeden Fleischhallen für und unter dem Gesicht hangen soll /mit Kreidten zuschreiben und zu verzeichnen / wie hoch oder in wasWehrt ein jedes Fleisch von ihnen gesetzt sey.Welcher Fleischhawer aber dem zuwider, einigerley Fleischhoher zuverkauffen, oder den Satz, wie der an der Taffel gesetztist, zuänderen abzuthun, zu mehren, oder in andere wege, wieund welcher Gestalt solches erdacht oder fürgenommen werdenmöchte / gefährlich dawider zuhandlen sich unterstahn würde / darauff dan durch die Obrigkeiten / an einem jeden Ort / fleissig Aufsicht zugeschehen / der oder dieselben Uberfahrer sollen / wie sich gebührt / gestrafft werdenKein Kalb soll geschlacht oder abgethan werden / es sey danndrey oder vier Wochen alt / darauff auch obgerührte verordnetenan jedem Ort gut und fleissig Auffsehens haben sollen / und wohierüber durch dieselbe ein jungers oder unzeitiges Kalb jemandzustechen vergont / soll ihnen / auch denen die solche unzeitige Kälberzur Banck gebracht / gebührliche Straff erfolgenWir wollen auch / daß hinfüro kein Fleisch verkaufft werde / essey dan zuvor wohl erkölet / oder nachdem es gestochen oder geschla-gen ist / gehangen oder außgetrüget. Darneben auch bey denFleisch
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
26
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten