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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
24
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Gulich= und BergischeEs soll ein jeder Müller den Gemalsleuthen auß ihrem Ge-treidt / gut Weitzen / Roggen auch Gerster und Haber Mehl-wie ein jeder daß haben will zumahlen schuldig seyn. Würde aberjemandts von Müllern ichtwas anders zu seinem Vortheildarunter mengen / oder einem sein Gut Mehl auß dem Sack neh-men / und anders oder bösers darin thäte / verwechselte / oder inandere wege Betrug gebrauchte / solches Falsch soll unnachlässiggestrafft werden.Wie auch sonst die Müller einem jedem sein Gut allein undbesonder mahlen sollen / niemand auffschütten / das forder sey danherab / auch stättigs die zum ersten in die Mühl kommen / nach ein-ander / und keinen vor den andern fordern noch fertigen / es wäredann ein Armer / so viel Kinder / und kein Brodt hätte.Kein Müller soll weder Gäuß / Hüner / Enten / noch anderViehe in der Müllen gehen lassen / auch nicht mehr Schwein aufle-gen oder mesten/ dan so viel ihm vor sein Haußhaltung nohtürfftigEin jeder Müller soll Eidtspflicht thun, vermöge und nachInhalt der Formen / so hernach folgt.So offt auch ein Müller ein Knecht annimpt/ soll er beyStraff dreyer Goldgulden / denselbigen inwendig acht Tagen / fürunsere Befelchhaber und Burgermeister stellen / ihn mit gebührli-chen Pflichten / wie hernach folgt / gleichfals zu beladenVerordnung der Mülwagen.S soll bey einer jeden Müllen ein gemeine Wage auffgericht werden / darinnen Becker und andere ih-Getreidt und Mehl in und auß der Müllen wieglassen mögen / doch so jemand sein Getreidt und20Mehl mit der Maß gemessen haben woll/ sol demselben solches unweigerlich widerfahren / und soll ein jeder für sichselbst fleissig auffsehens haben / das sein Getreidt / wie sich gebürt-gemessen oder ingewiegen/ und das Mehl in rechter Maaß undGewicht hinwiederumb ihm geliebert werdt. So auch sonst inoder ausser den Städten jemandt seyn Korn und Mehl dem Mül-ler ungewiegen / oder ungemessen vertrawen wolte / soll solches hdurch unbenommen seyn.Müllers