Policey=Ordnung.Zudem sollen unsere Befelchhaber / und der Burgermeisterjedes Orts / zum wenigsten viermahl des Jahrs / wan man sichdes am wenigsten versicht / umbgahn Brodt und Wecken auff denLaden und im Hauß besichtigen und wiegen. Welches dann nichtauffrichtig befunden / dasselbig den Armen geben / und darzu vonden Beckern die Brucht nehmen.Müll Ordnung.NAchdem der Müller und Gemahls halber vielerley KlagO ten sich hin und wieder zutragen / so haben Wir zu Ver-hütung und Abschneidung derselben / nachfolgendeMaaß und Ordnung stellen und geben lassen.Erstlich sollen alle Müller / so in den Städten gesessen / binnen vierzehen Tagen / nach Eröffnung dieses unser Befelchs / ihreMüllmassen und Becher unsern Befelchhabern und den Burger-meisteren/ auff dem Landt aber unsern Ambtleuthen und Be-felchhaberen eines jeden Orts fürbringen / und dieselbe eichen undzeichnen lassen / wie sie auch folgends alle viertheil Jahrs / durchgerührte unsere Ambtleuthe, Befelchhaber und Burgermeister,als obstehet / besichtigt werden sollen.Vnd bey Vermeidung Leibs-Straff/ soll ein jeder Müller anden ordentlichen Maassen und Bechern sich genügen und sättigenlassen / und darüber ferner nicht greiffen.So soll auch einem jeden frey stehen/ selbst bey dem Mahlendes Getreids zu seyn / oder die seine darzu verordnen / des sich dieMüller nicht weigern / noch jemandt daran verhindern sollen.Wie gleichfals niemand gedrungen werden soll / sein Getreidtin der Mülen beuteln zulassen / sondern einem jeden frey stehen / das-selbig in der Mülen / oder aber in seinem Hauß selbst zubeuteln.Alle Gemahlsleuthe / die bey einem Müller zumahlen schuldigund gezwungen / sollen bey derselbigen Zwangmülen bleiben / undvon keinem andern Müller auffgenommen / aber hinwieder auchfür allen andern gefördert werden. Davon unsern Vnterthanen,und so binnen Lands gesessen / dagegen geschehe / sollen dieselbigedarfür der Gebühr ansehen und gestrafft werden. Die Außlän-dige aber / so ihrer Lehen und Güter halben dem Zwang unter-worffen / im fall der Ubertrettung/ solche Lehen und Güter mit derThat verwürckt haben.Es
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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