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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
22
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22Gülich= und BergischeVon dem Bierzap.Er Burgermeister / zween von den Rahtsfreunden / sodemselben zuzuordnen / und die zween Marckmeister.Ssollen in unsern Städten / zu jederzeit nach Gelegenheit wie die Gerst und Brewkorn gilt verordnen / undden Brewern befehlen / wie thewr sie das Bier brewen / und zumfeilen Kauff verkauffen sollen / nemblich / wan das Brewkorn wolfeil ist / soll man obgemelt Bier brewen / etlich vor vier / und etlichvor sechs heller die Quart. Wann es zimblichs Kauffs/ für sechsund acht heller / wan es aber theur ist / für sechs und zehen heller.und nicht höher. Doch daß ein jeder auff ein Zeit / nicht dan einer-ley der vorgesetzten Kuyr und Pfänningswehrt zappe / wie solche-umbgahn / und durch die Marck oder Kuyrmeister verordnetwürdt / damit daß ein nicht mit dem andern gemengt / noch für dasander verkaufft werde. Vnd sollen die Marck- oder Kuyrmeister dar-auff sehen / daß ein jedes Bier nach seinem Pfänningswehrt / nachGelegenheit des Jahrs gut gemacht / und gar gesotten werde.Alle frembt Bier so in die Städten und Flecken zuverkauffengebracht / soll auch erstlich gekuyrt und gesatzt werden / wie mandas geben und zappen soll / und sollen die jenigen so es verkauffenduppel Acciß davon geben.Von den Beckern und Brodtbacken.N anfang eines jeden Monahts / sollen BurgermeisterSund Raht verordnen und den Beckern befehlen/ wieviel Loth ein Weck wiegen / und wie thewr sie dasBrodt geben sollen / alles nach Gelegenheit / daß derWeitz und Roggen zu derselbigen Zeit gelden würde/ also daß mangut Brodt und Wecken umb gebührlich Pfänningswehrt zu jederzeit bekommen möge. Vnd ob gleich die Früchten binnen demselbi-gen Monaht auff oder absteigen / so soll es doch die Zeit auß beydem verordneten Kauff und Gewicht verbleiben. Vnd so dieBecker darinnen unwillig oder brüchtig befunden / sollen sie ge-strafft / und nach Gelegenheit das Backen verbotten werden. Woaber die Becker muhtwillig steigeren/ und nicht wie sich gebührtBacken wolten/ so soll nohtürfftige Fürsehung derhalben geschehen / daß durch andere gebacken / und der gemeine Mann versorgtbiß solches gestrafft und gebessert werde.Zuden