Policey=Ordnung.21Rader gülden / und zwey und zwantzig Rader albus / sechs heller /vier und zwantzig Rader albus auff den gülden gerechent.Die Wirth und Weinzäpper sollen keinen Wein ungekührtauffthun oder verzappen / auch bey ihrem Glauben behalten / indem gekuyrten Stück kein Verenderung zuthun / sonder dasselbigunvermengt zulassen / von der ersten Quarten an biß auff die letzte.Es soll auch Stück vor Stück gekuyrt werden / und niemandtkein ander Stück zu gemeinem feilen Kauff auffehun / es sey danndas gekuyrte Stück erstlich außverzapt. Doch mögen die Kuyr-meister den jenigen so herberg halten / daneben noch ein ander bes-ser Stück=Weins / auch nach seiner Werth kuyren / desselbigenfur ihre Gäst / die solches begehren / haben zu gebrauchen / und solljeder Kuyrmeister von jederm Stück zu Kuyren ein Kuyrquarthaben / wie gewöhnlich.Welcher einigen Wein auffthäte ungekuyrt / dergleichen werihnen vermengte / oder anders dan er gekuyrt / verzappe / der / oderdie jenigen sollen das Stück-Weins/ oder so viel es werth gewesen/verbürt habenWelche Wein einlegen würden zu ihrem Tranck / ohne densel-ben zuverzappen oder zuverkauffen/ sollen davon kein Accyß gebendürffen. Wo aber jemandt ein Quart davon / in und ausserhalbHauß verzapten oder verkauffen/ soll er die Accyß von dem gantzenStück zubezahlen schuldig seyn. Jedoch wannehe der Wein mitdem Stück / es sey klein oder groß verkaufft würde / soll davon wiegewöhnlich / gegeben werden.Verordnung zweyer Marckmeister in allenStädten und Freyheiten.IN allen Städten und Freyheiten sollen unser Schultheißoder ander Befelchhaber / mit sampt Burgermeister /Scheffen und Raht verordnen / daß allezeit zween ge-treibe und fleissige Marckmeister verordnet werden,die neben unserm Befelchhaber und Burgermeister Auffsicht ha-ben / daß nach folgenden unsern Ordnungen und Policeyen / dasBier / Brodt / Fleisch / Fisch und fette Wahren belangendt / allent-halben nachkommen / und die Uberfahrer wie sich gebührt / ge-strafft werden.VonC 3
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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21
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