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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
16
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Gulich= und BergischeHeimliche Trew wider der Eltern willen.Jeweil auch etliche ohne Fürwissen und Bewill-#gung der Eltern / oder der jenigen den sie in statt derEltern befohlen / oder auch wider derselben willensich heimlich vertrawen / welches dan nicht alleingerührten Eltern und Verwandten zum höchstenbeschwerlich / sondern auch zu vielfältiger Ergernuß reichen thut.so sollen dieselbige / wo sie unter fünff und zwantzig Jahren alt-nach Gelegenheit / an dem vierten Theil ihrer Haab und Gütergestrafft werden.So dann auch auß dem heimlichen Vertrawen und Ehever-sprechen / welches dannoch jederzeit im Rechten hochstraflich crachtund verbotten / grosser Uarath / Zweyspalt / Unheil und viel 2schwernussen erfolgen / zu dem / die gemeine beschriebene Rechtenund Canones, darin heilsame Maaß / Form und Ordnung gehen-als ist auch Unser ernste Meynung und Befelch / daß keine Clöbd / Versprechung und Vertrawen / so nicht in Gegenwärtides Pastors eines jeden Orts oder eines Priesiers (welchen gerührter Pastor darzu erlaubt) und zweyen oder dreyen Gezeugen / mitoffentlichen / ronden / klaren / verständtlichen und darzu dienlicWorten beschehen / krefftig und verbündlich zu achten / sondern al-Ehegelöbde / Versprechung und Vertrawen / so oberzehltersen nicht zugegangen / allerdings nichtig / krafftloß / und ohne einWürckung seyn / zu dem der oder die jenigen / so sich derselben beyfen wollen / einem andern zum Exempel / wegen alsolcher verbotner heimlicher Eheversprechung / Gelöbden und Vertrawen / udallen Vmbständen gestrafft / sonsten aber gleichwohl mit dergehender dreyfachiger Proclamation und Kirchenrüff / wie vonters gewöhnlich / auch Rechtens / jederzeit stracks gehalten wtden soll.zurichZu dem soll der Pastor jedes Orts ein Buch der gebührten / und darin den Tag / Platz und Orth der Ehegelöbden /sprechung und Vertrawen / wie auch der contrahirender Eheleitso sich obgerührter gestalt zusammen verlobt und vertrawet,gleichen die Namen der Gezeugen / sambt allen Umbständen /sig / rein schreiben / und solch Buch bey sich in guter auffsich-verwahrsam halten / welches nach seinem Abstandt oder tödtlichHinfall beyder Kirchen verwahrlich zubleiben. Alles bey Verme-dung unser sonderlicher Ungnadt und ernster BestraffungTruncken