Policey=Ordnung.Trunckenschafft / und das Nöhtigen in demZutrincken zuvermeiden.Achdem auß Trunckenheit / wie man täglichs be-findt / der Almächtig Gott höchlich erzörnt / auchviel Lasters / Ubels und Unrahts entstehet / so solldie Trunckenschafft / und das Nöhtigen in dem Zu-trincken hinfürter bey unsern Vnterthanen / undandern den unsern vermitten / und darüber ernstlich gehalten wer-den. Und so auß Trunckenheit oder solchem Nöhtigen einige Got-teslästerung / Mordt / Todtschläge / Ehebruch und andere Ubel-thaten / Laster und Unzucht erfolgten / soll dasselbig uns durch unsereAmbtleuthe und Befelchhaber unterschiedlich angezeigt werden /umb nach Gelegenheit gebührlich Einsehens und Straff geschehenzu lassen.Ordnung der Wirtshäuser undHerbergen.Jeweil auch durch Mannigfaltigkeit und Unord-nung der Wirtshäuser und Herbergen, viel unehr-bare Handlungen / und ander Unrath sich zutra-gen und verursacht werden / soll der Ordnung undPolicey/ die wir hiebevor und jetzo wiederumb son-derlich außgehen lassen / stracks nachkommen / und von niemandtdargegen gehandelt und fürgenommen werden.Wücherliche Contracten / auch Mo-nopolien und Fürkäuff.O die wücherliche Contracten / dergleichen Mono-polia, oder Fürkauff unchristlich / wider GOtt undRecht / auch in des Reichs Ordnungen verbotten /sollen dieselbige / vermöge der vorgesetzten Käyser-stelicher Majestät Ordnung und Reformation derPolicey / von den Richtern unwürdig / krafftloß und unbündig er-kandt / declarirt / und sonst nach Außweisung derselben Policeydamit gehalten werden.KeineC
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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