Policey=Oronung.Nohtzucht, da Frawen oder Jungfrauenmit Gewalt und wieder ihren Willenihre Ehr abgenommen.O jemandt einer unverläumbter Ehefrawen / Wit-wen oder Jungfrawen / mit Gewalt oder wiederihren Willen / ihre jungfrawliche oder frawlicheEhr nehmen / derselbe Ubelthäter soll vermög Käy-Wserlicher Majestät / und des heiligen Reichs pein-licher Gerichts=Ordnung / auff Beklagung der Benöhtigten / inAußführung der Mißthat / einem Rauber gleich / mit demSchwerdt vom Leben zum Todt gericht werden. So sich aber ei-ner solches obgemeltes Mißhandels freventlicher und gewaltigerWeiß gegen einer unverläumbter Frawen oder Jungfrawen unter-stünde / und sich die Fraw oder Jungfraw seiner entwehrete / odervon solcher Beschwernuß sonst erret würde / derselbig Ubelthätersoll auff Beklagung der Benöhtigten / in Außführung der Miß-handlung / nach Gelegenheit und Gestalt der Persohnen und un-terstandenen Mißthat gestrafft werden/ und soll darin Richter undVrtheiler Rahts gebrauchen.Entschacken oder Verführen Frawen oder Jungfrawen / wieder ihren und der Eltern Willen.Elcher auch ein Fraw oder Jungfraw wider ihrenund ihrer Eltern willen entführen oder entschacken wür-de / soll uns mit Leib und Gut in die Straff gefallenWseyn/ und sonst vermöge unser Fürstenthumben undLande Privilegien damit gehalten werden.Da bey Leben eines Ehegemahls ein anderMann oder Weib genommen würdt.A auch ein Ehemann ein ander Weib / oder Ehefraw ei-nen andern Mann / in gestalt der heiliger Ehe / bey Le-ben der ersten Ehegesellen nimbt / welche Ubelthat dannauch ein Ehebruch / und grosser dann dasselbig Laster ist / sollen deroder diejenige / welche solches Lasters betrieglicher Weiß / mitWissen und Willen / Vrsach geben und vollnbringen / vermögevorgerührter Käyserlicher Majestät und des Reichs peinlicherGerichts=Ordnung / gleichfals mit dem Schwerdt gestrafft werden.Heim-
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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