Gülich= und Bergischeärgerlich oder verdächtig hielten / sollen durch die Lande zuziehenoder zuverbleiben nicht gestatt / sondern wo sie darüber betrettenund argwöhnig befunden / zu peinlicher Frag angenommen / undnach Gelegenheit gestrafft werden.In= und Außwendige Bettler.WEr In= und außwendiger Betler halber / soll es ver-möge der Ordnung und Policey / so Wir derwegensonderlich außgehen lassen / gehalten / und dero⸸stracks nachkommen / auch in den Kirchen außgeruf-Sfen werden / daß alle und jede frembde / unbekanteMüssiggänger / starcke Betler / Herrnlose oder Gardende Knecht /inwendig 24. Uhren nach solchem Außruff auß unsern Landen zuweichen/ und sich darnach auff unser höchster Straff und Ungnadtnicht mehr finden zulassen. Welche aber zu Verachtung dieses unsers Verbots darüber betretten / sollen dieselbige gefänglichBe-nommen / und mit denen / wie Wir unsern Ambtleuthen undfelchhabern weiters zubefehlen gemeint / gehandelt werden.Kesselbüsser-Glaß-Pott und DüppentregerSchorensteinfeger / Geuchler / Lotterbuben /Bossenmächer / rc.S soll keinen Kesselbüssern / Glaß-Pott- und Düp-penträgen / Schorensteinfegern / Gäuchlernterbuben / Bossenmechern / und andern derAbentheurern / durch unsere Landen zuziehen /⸸gelassen werden / dan allein denen / die einebahren Wandels / bekant / und Schein von ihrer Obrigkeit bringen / und in den Landen da sie seeßhafft und wohnen / verbleibenund nicht außwendig in frembde Land lauffen/ dan allein zu e-bahrer Handlung / und ihrer Nahrung zu suchen.undAllein auff offenbahren Marck feyl zu haben /nicht von Hauß zu Hauß gehen / noch bey den HaußleuthenEssen / Trincken oder Herbergen zugesinnenEin Krämer / Glaß=Pott= und Düppenträger / oder dgleichen/ sollen auch ichtwas an der Haußleuth Häu-feyl tragen oder anbieten / sondern die alle sollen
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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