Policey=Oronung.hertzigen / neben den beschedigten / gegen die Saumige und Unge-horsame alles derwegen angewendten Kosten und Schadens sichzuerholen / erlaubt / und uns darzu gebührende Straff vorbe-halten seyn.Dieweil auch von wegen der Heckherbergen/ so an den unge-wöhnlicher Strassen und Walden / wie im gleichen in den Städ-ten / und sonst auff dem ebenen flachen Landt vorhanden / allerleyUnterschleiff und Auffenthalt dieses schädtlichen friedthessigenGesinds sich eräugt. So ist Unser ernster Befelch / daß unsereAmbtleuthe und Befelchhaber dieselbige in unsern Aembter ihresBefelchs jedes Orts / da sie befunden / der gebühr abschaffen /und hinführo nicht gestatten.Knecht so im Land gesessen / und die Vnter-thanen durch das Jahr beschweren.Wnd nachdem etliche Knecht so in unsern Fürstenthum-ben / Landen und Gebieten gesessen / den armen Un-Fterthanen durch daß gantze Jahre / hin und wieder,den meisten Schaden / Uberfall und Beschwerungzufügen/ sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber denselbigenernstlich ansagen / ihrer Handthierung und erbahrer Handtwerckenaußzuwarten. Welche dann darüber die arme Leuth ferner zu-beschweren nicht unterlassen würden / sollen gefenglich angenom-men, und uns mit aller Gelegenheit angezeit werden, der Noht-turfft nach darinnen haben zubefehlen.So auch einige Knecht auß unsern Fürstenthumben und Lan-den / und mit unserm Fürwissen in Herren dienst gereist wären / den-selbigen in ihrer Wiederkunfft anzusagen und zubefehlen / ihreHandtwercker und Handthierung / die sie vorhin / ehe sie zum Krieggezogen / gebraucht / wieder an die Handt zunehmen. Welche sol-ches nicht thun / sondern darüber mit Beschwerung unser armenVnterthanen/ oder sonst in andere wege in ungebühr befunden wür-den / sollen durch unsere Ambtleuth und Befelchhaber an keinemOrt gestattet / dan zu gebührlicher Straff angenommen werdenFrembde unbekante Krämer.OJe Krämer so fremb / unbekandt / und von ihrer Obrigkeitdaher sie kommen / ihres Wandels nicht gnugsamen Scheinbrechten / und sich in ihren Worten und Wesen sich unerbahrlich.B 2ärger-
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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