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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
13
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Policey=Ordnung.ihrer Obrigkeit da sie wohnhafftig / Schein bringen / und nirgendtanders dann in Städten / Flecken und Dörffern da die Kirspels-Kirchen seyn / oder sonst auff offenbahren Marck feyl tragen undhaben / und nicht von Hauß zu Hauß gehen / daß auch dieselbigedie also wie obgemelt / bekandt seyn / und Schein von ihrer Obrigkeit haben / und darauff von unsern Ambtleüthen und Befelchha-bern zugelassen werden / bey den Haußleuthen kein Essen / Trinckenoder Herberg gesinnen sondern in gemeinen Herbergen ihre Noht-turfft mit züchtigen Worten umb gebührliche Bezahlung suchen,Frembde Vnbekante / so allerley Salben / Ge-kräuter.Triackel / Rattenkraut / und andere be-trügliche Wahren verkauffen.jeweil auch etliche Frembde Vnbekante allerleySalben / Gekreuter / Triackel / Rattenkraut /und andere betreugliche Wahren / hin und wie-der den armen einfältigen Vnterthanen mit ge-schmückten Uberredungen verkauffen / dardurchdieselbige zu mehrmahlen in gefährliche Leibs-Schwachheit fallen / auch zuzeiten damit vergeben werden / sollman dieselbige hinführo nicht zulassen noch gestatten / und imfall sie sich darüber eindringen würden / alsdan ihre Krämereyenanzuhalten / und ferner Bescheids und Befelchs von uns zuge-wartenFrembde Vnbekante Müssiggenger.Je Frembde und unbekante Müssiggenger / sollen inder rechten Strassen bleiben / und ohne Vorwissen derObrigkeit / nicht anders geduldet und gelitten wer-den / dan in den Städten / Flecken oder ansehenlichenDörffern zu herbergen / und ihren Durchzug zunehmen / auchnicht länger dan eine Nacht an einem Orth zuverbleiben / es trü-gen sich dan redliche Vrsachen von Kranckheiten oder anders zu-daß sie nicht vort kommen köndten / welches doch die Wirthe aneinem jeden Orth / der Obrigkeit anzeigen sollen.StarcktB 3